Dringlichkeitsantrag: | Ergänzung zur Wahlordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.04.2021) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 15.04.2021, 19:24 |
Ä54 zu WO-1: Ergänzung zur Wahlordnung
Antragstext
In Zeile 46:
(3) Stimmzettel sind ungültig, wenn:
(3) Abstimmungsbriefe werden zurückgewiesen, wenn:
In Zeile 50:
- sich Stimmzettel und eidesstattliche Erklärung
in in nur einem gemeinsamen Umschlag befinden
Zurückgewiesene Abstimmungsbriefe gelte nals nicht eingegangen.
(4) Stimmzettel sind ungütig, wenn:
Von Zeile 54 bis 59:
(4)(5) Stimmen für einzelne Listenplätze sind ungültig, wenn der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist.
(5)(6) Nicht abgegebene Stimmen für einzelne Listenplätze werden als Enthaltung gewertet. Ein Stimmzettel ohne Kennzeichnung wird als Enthaltung für jeden Listenplatz gewertet.
(6)(7) Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht ein*e Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, bleibt der für sie in der Vorschlagsliste vorgesehene Platz unbesetzt und die nachfolgenden Plätze rücken entsprechend auf.
(7)(8) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn ein Drittel der ausgegebenen Wahlbriefe
fristgerecht eingegangen sind.
(8)(9) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
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In Zeile 46:
(3) Stimmzettel sind ungültig, wenn:
(3) Abstimmungsbriefe werden zurückgewiesen, wenn:
In Zeile 50:
- sich Stimmzettel und eidesstattliche Erklärung
inin nur einem gemeinsamen Umschlag befinden
Zurückgewiesene Abstimmungsbriefe gelte nals nicht eingegangen.
(4) Stimmzettel sind ungütig, wenn:
Von Zeile 54 bis 59:
(4)(5) Stimmen für einzelne Listenplätze sind ungültig, wenn der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist.
(5)(6) Nicht abgegebene Stimmen für einzelne Listenplätze werden als Enthaltung gewertet. Ein Stimmzettel ohne Kennzeichnung wird als Enthaltung für jeden Listenplatz gewertet.
(6)(7) Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht ein*e Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, bleibt der für sie in der Vorschlagsliste vorgesehene Platz unbesetzt und die nachfolgenden Plätze rücken entsprechend auf.
(7)(8) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn ein Drittel der ausgegebenen Wahlbriefe
fristgerecht eingegangen sind.
(8)(9) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
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