WO-1NEU: Ergänzung zur Wahlordnung
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 12.04.2021) |
---|---|
Antragshistorie: | Version 1(10.04.2021) Version 1(20.04.2021) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 12.04.2021) |
---|---|
Antragshistorie: | Version 1(10.04.2021) Version 1(20.04.2021) Version 1 |
§1 Anwendungsbereich
Für die Wahl der Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und die Wahlordnung des Landesverbandes Anwendung. Durch die folgenden Punkte wird von diesen Regelungen abgewichen bzw. werden diese ergänzt oder präzisiert.
Es wird festgestellt, dass diese Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, sondern im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als digitale bzw. hybride Versammlung mit anschließender schriftlicher Schlussabstimmung durchgeführt wird.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine*n Versammlungsleiter*in, zwei Teilnehmer*innen, die an Eides statt den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung versichern, eine Person als Schriftführer*in sowie eine Auszählkommission mit 4 Personen.
(2) Die Stimmberechtigung bei der digitalen Versammlung ergibt sich aus § 9
Abs. 3-5 der Landessatzung. Wahlberechtigt bei der digitalen Versammlung sind alle von den Kreisverbänden gewählte ordentliche Delegierte bzw. nachrückende Ersatzdelegierte, bei denen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zur Bundestagswahl erfüllt sind.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Gewählt wird eine Liste mit 10 Listenkandidat*innen für den 20.
Deutschen Bundestag für die Landesliste Brandenburg. Auf Beschluss der Versammlung kann die Anzahl verändert werden.
(2) Die Ermittlung der Kandidat*innenliste für die schriftliche Schlussabstimmung wird mittels verdeckter elektronischer Abstimmung über Abstimmungsgrün auf der LDK Seite https://veranstaltung.gruene-brandenburg.de durchgeführt. Das gilt auch für die 2/3 Erfordernis nach §4 Abs. 2 der LDK Wahlordnung.
(3) Im Antragsgrün haben die Bewerber*innen unter https://brandenburg.antragsgruen.de die Möglichkeit ihre Bewerbung einzustellen bzw. hochzuladen und allen Stimmberechtigten zur Verfügung zu stellen. Jede Person kann eine*n Bewerber*in bzw. sich selbst vorschlagen. Über die LDK Seite https://veranstaltung.gruene-brandenburg.de können Bewerber*innen digital anzeigen, ob sie antreten bzw. nochmal kandidieren. Zu einem Wahlgang sind als Bewerber*innen alle Personen zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl beim Präsidium ihre Kandidatur angemeldet haben,
für die Bundestagswahl passiv wahlberechtigt sind und keiner anderen Partei
angehören. Das Präsidium verkündet den Bewerbungsschluss für diesen Wahlgang.
Nach Bekanntgabe des Bewerbungsschlusses für einen Wahlgang durch das Präsidium
ist eine Kandidatur für die entsprechenden Plätze nicht mehr möglich.
(4) Die Bewerber*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens. Die Vorstellung kann in der Veranstaltungshalle mit Übertragung erfolgen oder per Zuschaltung der Bewerber*innen - dabei sind gleiche Bedingungen zu beachten, über die das Präsidium wacht.
(5) Alle Bewerber*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 7 Minuten. In der
anschließenden Fragerunde haben sie zusätzlich max. 3 Minuten zur Beantwortung eingereichter Fragen oder können diese Zeit für die weitere Vorstellung nutzen, sofern keine Fragen eingereicht wurden. Es werden maximal 4 Fragen pro Bewerber*in ausgelost (quotiert) und vom Präsidium verlesen. Die Fragen werden im Anschluss an die Vorstellung vorgelesen.
(6) Fragen können von jedem Mitglied über die LDK Seite https//:veranstaltung.gruene-brandenburg.de bei der Technischen Antragskommission unter Angabe des Namens eingereicht werden. Die Technische Antragskommission nimmt eine digitales Losung vor.
(7) Alle Bewerber*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal Fragen
beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie zuerst
antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende Bewerber*innen*innen
werden durch das Präsidium genannt.
(8) Die Wahl der Listenplätze erfolgt gemäß §5 der LDK Wahlordnung in Einzelwahl.
§ 4 Schlussabstimmung
(1) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Wahlberechtigt sind alle von den Kreisverbänden gewählte ordentliche Delegierte, bei denen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zur Bundestagswahl in Brandenburg erfüllt sind. Verzichtet ein*e Delegierte*r auf sein Amt, so muss der Kreisvorstand gegenüber der Mandatsprüfung und Wahlkommission erklären, welche*r Ersatzdelegierte nachrückt und als Delegierte*r das Stimmrecht wahrnimmt.
(3) Es besteht die Möglichkeit, über jede*n einzelne*n Listenkandidat*in mit ja, nein oder Enthaltung abzustimmen oder für die gesamte Liste entsprechend zu votieren.
(4) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
Jeder Delegierte erhält:
(5) Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl in einen separaten Umschlag gegeben werden, der verschlossen und dann in einem weiteren Umschlag zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung zurückgesandt wird (Wahlbrief).
(6) Die Kosten für den vorfrankierten Wahlbrief trägt der Landesverband.
(7) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl eröffnet.
(8) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 4. Mai 2021 um 10:00 Uhr, Adresse: Bündnis 90/Die Grünen, Postfach 600209, 14467 Potsdam.
§ 5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 5. Mai 2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem stimmberechtigten Mitglied oder einer Hilfsperon unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(3) Stimmzettel sind ungültig, wenn:
(3) Stimmzettel sind ungültig, wenn:
(3) Abstimmungsbriefe werden zurückgewiesen, wenn:
Zurückgewiesene Abstimmungsbriefe gelte nals nicht eingegangen.
(4) Stimmzettel sind ungütig, wenn:
Ungültige Stimmzettel werden als ungültige Stimmen für jeden der zur Wahl stehenden Listenplätze gezählt.
(4) Stimmen für einzelne Listenplätze sind ungültig, wenn der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist.
(4)(5) Stimmen für einzelne Listenplätze sind ungültig, wenn der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Nicht abgegebene Stimmen für einzelne Listenplätze werden als Enthaltung gewertet. Ein Stimmzettel ohne Kennzeichnung wird als Enthaltung für jeden Listenplatz gewertet.
(5)(6) Nicht abgegebene Stimmen für einzelne Listenplätze werden als Enthaltung gewertet. Ein Stimmzettel ohne Kennzeichnung wird als Enthaltung für jeden Listenplatz gewertet.
(6) Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht ein*e Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, bleibt der für sie in der Vorschlagsliste vorgesehene Platz unbesetzt und die nachfolgenden Plätze rücken entsprechend auf.
(6)(7) Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht ein*e Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, bleibt der für sie in der Vorschlagsliste vorgesehene Platz unbesetzt und die nachfolgenden Plätze rücken entsprechend auf.
(7) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn ein Drittel der ausgegebenen Wahlbriefe
fristgerecht eingegangen sind.
(7)(8) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn ein Drittel der ausgegebenen Wahlbriefe
fristgerecht eingegangen sind.
(8) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
(8)(9) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Eine Änderung der Satzung ist vorab nicht möglich. Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung möglich ist, möchte der Vorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form einer Briefwahl organisieren.
Kommentare