Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 28.10.2024) |
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Status: | Zurückgezogen |
S1: Beratende Mitglieder im Parteirat
Titel
Antragstext
Bisherige Fassung §12 Abs. 1 und 3
(1) Der Landesparteirat besteht aus:
- dem Landesvorstand
- den beiden Fraktionsvorsitzenden im Brandenburger Landtag
- den Brandenburger Bundestagsabgeordneten
- den Brandenburger Mitgliedern des Europaparlaments
- zwei Mitgliedern des Landesvorstands der Grünen Jugend Brandenburg
- weiteren 8 von der LDK zu wählenden Mitgliedern, die kein Landtagsmandat inne haben, die nicht bei Abgeordneten des Landtags Brandenburgs bzw. der Landtagsfraktion, des Bundestags, des Europaparlamentes und die nicht in der Landesgeschäftsstelle angestellt sind und die keine politisch besetzte Stelle in der Landesregierung inne haben. Treten während der Amtszeit Unvereinbarkeiten nach Satz 1 auf, so entfällt das Stimmrecht und es sind beim folgenden Parteitag Nachwahlen anzusetzen. Dabei sollen insbesondere durch die o.g. Personengruppen nicht vertretene Kreisverbände zum Zuge kommen. Es wird empfohlen, dass mindestens eine Person aus dem Kreis der Kreisvorstände und ein*e Kommunalvertreter*in im Landesparteirat vertreten sind. Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den Parteirat nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen
kann. Der*dem Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
- Bündnisgrüne Mitglieder der Brandenburger Landesregierung
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirats ist parallel zur Amtszeit des Landesvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
Einfügen eines weiteren Stichpunkts in Abs. 1 und 2 Worte in Abs. 3
- bis zu 4 beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht), die vom Landesvorstand berufen werden können, solange keine bündnisgrüne Fraktion im Landtag oder Mitglieder in der Landesregierung vertreten sind.
(3) NEU Die Amtszeit der gewählten und beratenden Mitglieder des Landesparteirats ist parallel zur Amtszeit des Landesvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
Begründung
Der Parteirat wird in Zukunft als beratendes Gremium für den Landesvorstand und die gesamte Partei wichtiger, da die politische Arbeit in der außerparlamentarischen Opposition allein bei der Partei liegt. Der Parteirat "verkleinert" sich nach der Landtagswahl aber nun um die beiden Fraktionsvorsitzenden und unsere beiden Minister*innen (Mitglieder der Landesregierung), die qua Amt dem Gremium angehörten. Damit geht dem Parteirat viel Expertise und Erfahrung verloren. Mit der vorliegenden Satzungsänderung sollen beratende Mitglieder für den Parteirat berufen werden können. Die Anzahl soll auf max. 4 beschränkt sein, damit der Parteirat nicht noch größer wird, da er bisher bereis aus 24 Mitgliedern besteht. Die Regelung soll vor allem für die Zeit greifen, in der keine bündnisgrüne Fraktion im Landtag oder bündnisgrüne Mitglieder in der Landesregierung vertreten sind. Danach steigt die Anzahl der Mitglieder im Parteirat wieder um die genannten Mandatsträger*innen an. Beratende Mitglieder sollen vom Landesvorstand benannt werden und haben dementsprechend kein Stimmrecht im Parteirat (Antrags- und Rederecht werden in der Geschäftsordnung des Parteirats geregelt).
Änderungsanträge
- Ä8 (René Wendt (KV Havelland), Eingereicht)