Die Verankerung von Beteiligungsrechten im Zuge der Digitalisierung muss konkretisiert werden. Die Einräumung der sog. Allzuständigkeit von Personalräten würde Streitigkeiten und Differenzen zwischen Dienststellen/Arbeitgebern und Personalvertretung zur Zuständigkeit verhindern und klare Zuständigkeiten schaffen. Allzuständigkeit ist in anderen Personalvertretungsgesetzen, z.B. Personalvertretungsgesetze in Thürigen und Bremen, bereits normiert.
Die geforderte Stärkung der Einigungsstellen muss ebenfalls konkretisiert werden. Dazu gehört, dass den Personalräten das - bislang fehlende - Recht eingeräumt werden muss, die Einigungsstelle eigenständig anzurufen. Das sog. Letztentscheidungsrecht der Dienststellenleitungen, d.h. das Recht den Spruch der Einigungsstelle aufzuheben, ist weitgehend abzuschaffen, bzw. wieder auf den Stand zu bringen, der bereits im Personalvertretungsgesetz Brandenburg bis 2014 enthalten war. Die damalige rot-/rote Regierung hat die Rechte der Einigungsstelle zugunsten der Arbeitgeber massiv beschnitten und deren Wirkung fast zu Makulatur werden lassen.
Da sich auch Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keineswegs immer rechtskonform verhalten und personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nicht immer einhalten, müssen rechtswirksame Durchsetzungsmöglichkeiten für die Personalräte geschaffen werden. Hierzu gehört die Einräumung eines Rechtes auf Rückgängigmachung von beteiligungswidrigen Maßnahmen und eines Unterlassungsanspruches, die in Wirtschaftsbetrieben von Betriebsräten gegenüber den Arbeitgebern gerichtlich durchgesetzt werden können. Diese Ansprüche werden derzeit von den Verwaltungsgerichten abgelehnt. Sie müssen ausdrücklich im Personalvertretungsgesetz Brandenburg verankert werden.