Nach über 7 Jahren war eine größere Erneuerung der Landesfinanzordnung (LaFiO) erforderlich. Viele redaktionellen-finanzrtechnische Änderungen sind erforderlich geworden. In einer Endredaktion wird die Ordnung komplett einheitlich gegendert und andere kleinere Schreibweisen angepasst - für die Übersichtlichkeit wurde von zu vielen sprachlichen / redaktionell Einzeländerungen abgesehen!
-Änderung LaFiO §1 Abs. 3, 4, 6; §3 Abs. 3, 5; §8 Abs. 4; ErstattungsOrd. D)1), 2) Abs. 1, 2, 6): Teilweise redaktionelle Anpassung von Formulierungen, Verfahren und Abläufen, die sich seit 2016 geändert haben, mit der Software Sherpa nun anders ablaufen oder präziser benannt worden sind.
-§1, Abs. 2: Die Möglichkeit einer Strafgebühr für zu spät abgegebene Rechenschaftsberichte wird beibehalten, aber präziser gefasst; in den vergangenen Jahren kam es regelmäßig vor, das Berichte zu spät abgegeben werden, jedoch immer eine Verständigung gefunden werden kann, es kam in den letzten Jahren noch nie zu einer Strafzahlung. Die Möglichkeit soll als ultima-ratio jedoch weiter beibehalten werden.
-§2, Abs.1: Der Landesverband unterstützt die Kreisschatzmeister*innen weiterhin bei den Rechnenschaftsberichten und der Buchführung, auch Schulungen für die Mitgliederverwaltung- und Finanzbuchhaltung "Sherpa" werden regelmäßig angeboten; jedoch die grundsätzliche Möglichkeit, dass der LV die komplette Buchhaltung regulär für Kreisverbände übernimmt, kann schon lange nicht mehr angeboten werden und wird gestrichen. Die Landesgeschäftsstelle hat keine personellen Kapazitäten für so ein grundsätzliches Angebot. In Ausnahmenfällen (Krankheit, Vakanz bei Wechseln) wurde in der Vergangenheit jedoch immer auch über längere Zeiträume aufgeholfen.
-§4: die Mandatsabgaben für Landtagsabgeordnete und Inhaber*innen von Regierungsämtern werden hinsichtlich Ungenauigkeiten besser geregelt, die Grundsätze werden nicht verändert. In der Ausarbeitung war auch der Justiziar der Bundesgeschäftsstelle beteiligt. Die bisherige Transparenz, die bisher jährlich im Finanzbericht der Schatzmeisterin dargelegt wurde, wird als Regelung in die Finanzordnung überführt
§5: Die Regelunen zur Diätenkommission werden genauer formuliert; sie tagte bisher fast gar nicht, deshalb gibt es kaum Evaluationserkenntnisse - jedoch sind auffallende Lücken, wer sie anrufen kann oder wie sie entscheidet geschlossen.
-§6 Abs. 3: Für Anträge an den Strukturfonds soll nun auch eine Auskunft über die Erhebung von Mandatsträger*innenbeiträgen im Kreisverband erforderlich sein. Inzwischen sind die Abgaben in allen Kreisverbänden etabliert. Damit ist nicht gemeint, dass ein KV um Mittel zu erhalten, schlechter gestellt ist, wenn einzelne Mandatsträger*innen keine Abgaben zahlen - jedoch soll der Kreisverband darlegen, ob und welche Regeln er hat und das er sie auch anwendet.
-§6 Abs. 5: Es soll natürlich weiterhin einen Zuschuss an die Grüne Jugend geben - dieser ist sogar höher - aber die inzwischen veraltete Zuschusshöhe soll gestrichen und die Formulierung allgemeiner gefasst werden, damit diese Satzungsregelung nicht jedes Mal neu formuliert werden muss.
§7 Abs.6: Ein Absatz zur grundsätzlichen Regelung der Bezahlung von Landesvorsitzenden und Schatzmeister*in wurde bereits auf der LDK 2022 in Falkensee mit den Beschluss der Strukturkommission beschlossen - aber erst jetzt wurde die Finanzordnung komplett überarbeitet und der Satz neu dazu aufgenommen.
-§9 Abs. 4: Die Regelungen zur Änderung der Landesfinanzordnung musste neu sortiert werden; die LDK hat laut Aufgabenkatalog in der Satzung die Aufgaben zur Beschlussfassung und der Landesfinanzrat ist das höchste Finanzgremium im Landesverband. Der Finanzrat hat bereits eigene Regelung zur Beschlussfassung, auf die sich bezogen werden konnte. Die LDK beschließt alle anderen Satzungsänderungen auch mit 2/3 Mehrheit, sodass das auch auf die Finanzordnung angewendet werden sollte.
-Spendenkodex, §2: Die Regelungen wurde an aktuelle Entwicklungen angepasst; Spenden über 50 EUR von Nicht-Mitglieder kommen sehr viel häufiger als früher vor, es reicht aus, wenn die Landesebene ab Spenden von 500 EUR informiert wird (Mitglieder und Nicht-Mitglieder).
-Spendenkodex, §4: Sponsoring / Einnahmen für Aussteller bei Parteitagen - die bisherige Regelung ist unnötig hart für den Fall, dass die LDK nur in einem großen Raum (z.B. der Schinkelhalle) stattfindet. Der Landesvorstand hat zuletzt gute Erfahrung mit Ausstellerständen gemacht, die für ihren Stand eine Gebühr bezahlen und dadurch die hohen Ausgaben für Parteitage zumindest etwas abfedern können. Es wird weiterhin darauf geachtet, dass die Aussteller zur politischen Ausrichtung passen und der Ausstellerstand nicht unangemessen erscheint. Sollte ein weiterer geeigneter Vorraum zur Verfügung stehen, wird dieser bevorzugt für Aussteller genutzt. Von vielen Delegierten wird über die Präsenz von Ausstellern auf der LDK als gute Erfahrung und Austauschmöglichkeit berichtet.
-ErstattungsOrd. D) 3): Bisher war die Obergrenze für Erstattungen bei 80 EUR pro Nacht, bei BDK oder LDK Übernachtungen ist die Obergrenze manchmal teurer. Aber es soll ja keine Regel, sondern nur eine Obergrenze darstellen. Laut Regelung müsste bei Überschreitung immer ein schriftlicher Antrag inkl. Begründung erfolgen. Das wurde in der Vergangenheit fast nicht gemacht bzw. würde sicherlich die LGS/Lavo oder die Kreisverbände auch überlasten. Zumal eine Obergrenzen Regelung auch realistisch gestaltet sein sollte, sodass nicht ohne Not jedes Mal dagegen verstoßen wird. Das Gebot der Sparsamkeit und die Möglichkeit der Verzichtsspende sind davon unbenommen.
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