Landesfinanzordnung mit Anlagen Spendenkodex und Erstattungsordnung
Satzungstext
Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände und Gremien, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg ihre Finanzverhältnisse folgendermaßen:
§ 1 Rechenschaftslegung
(1) Die/der Landesschatzmeister/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister/innen und die Finanzverantwortlichen der Gremien,
die zu einer eigenen Kassenführung verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister/in bis spätestens zum 28. Februareines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 31.03. eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss der/des LandesschatzmeisterIn Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, ob der Beschluss der/des LandesschatzmeisterIn aufgehoben wird.
(3) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister/in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.
- Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittungen)
- eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres
- eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen
- den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
(4) Die/der Landesschatzmeister/in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
(5) Die/der Landesschatzmeister/in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister/in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige KreisschatzmeisterIn alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den LandesschatzmeisterIn zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.
(6) Die Originalbelege von Mitgliedereintritten, -austritten und -ummeldungen werden in der Landesgeschäftsstelle archiviert. Die Kreisverbände erhalten unverzüglich Kopien.
§ 2 Unterstützung der Kreisverbände
(1) Um den Kreisverbänden und den zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichteten Gremien die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung zu erleichtern, bietet der Landesverband die Möglichkeit, die Buchführung zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt.
(2) In regelmäßigen Abständen informiert die/der Landesschatzmeister/in über die für die Rechenschaftslegung, buchungstechnischen und aus aktuellen Beschlüsse erwachsenden relevanten Fragen.
(3) Legt eine Gliederung die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet ist und die vom Angebot der zentralen Abwicklung der Buchführung keinen Gebrauch macht, einen unzureichenden Jahreskassenbericht vor, der Nachbearbeitung erfordert, so werden dieser Gliederung die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, einen Beitrag, der mindestens 1% des Nettoeinkommens beträgt, rechtzeitig zu bezahlen. Die Beitragszahlung ist jeweils zum 15. des Monats, bei vierteljährlicher Zahlung zum 15. des ersten Quartalsmonats, bei halbjährlicher Zahlung am 15.02. und 15.08. und bei jährlicher Zahlung zum 15.02. eines jeden Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Rechnungsstellung bedarf. Beitragsermäßigung oder -befreiung beschließt der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes."
(2) Für jedes Mitglied eines Kreisverbandes sind pro Monat 9% des landesweiten Durchschnitts aller Mitgliedsbeiträge zuzüglich des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils an den Landesverband abzuführen. Der Durchschnittsmitgliedsbeitrag wird dem letzten entlasteten Jahresabschluss, die Mitgliederanzahl entsprechend Absatz 5 entnommen.
(3) Die Mitgliederbestände sind von den Kreiskassierer/innen spätestens einen Monat nach Quartalsende für das jeweils vorangegangene Quartal namentlich an die/den Landesschatzmeister/in oder eine von ihr/ihm benannte Stelle zu melden.
(4) In Zweifelsfällen sind die in der Landesgeschäftsstelle geführten Mitglieder (-zahlen) maßgebend.
(5) Die per 31. Dezember festgestellten Mitgliederzahlen bilden die Berechnungsgrundlage für alle Auszahlungen entsprechend dem Finanzverteilungsschlüssel im Folgejahr und die im Jahreskassenbericht auszuweisenden Beitragsverbindlichkeiten bzw. -rückforderungen.
§ 4 Spenden und Sonderbeiträge
(1) Landesverband und Kreisverbände sowie Gremien, die über eine eigenständige Kassenführung verfügen und damit zur Vorlage eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Zur Regelung der Spendenpraxis gibt sich der Landesverband einen Spendenkodex, welcher Bestandteil der Finanzordnung ist.
(2) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung vorgesehen Recht, Mandatsträgerbeiträge von ihren MandatsträgerInnen auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Mitglieder des Landtages, StaatssekretärInnen und MinisterInnen führen neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag Sonderbeiträge in Höhe von 15% der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 (1) BbgAbgGes bzw. des Gehalts an den Landesverband ab. Für die Anerkennung der mandatsbedingten Aufwendungen wird bei Mitgliedern des Landtags ohne weiteren Nachweis eine Pauschale in Höhe von 700 Euro freigestellt. Höhere Aufwendungen sind dem/der SchatzmeisterIn pro Kalenderjahr nachzuweisen.Die Zahlungen werden entsprechend im Haushalt ausgewiesen.
Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind. Mehrbelastungen aufgrund von Kinderbetreuung sowie zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, die zur Ausübung des Mandats nötig sind, können daher auf Nachweis in Höhe von bis zu 150 Euro pro betreuungsbedürftiger Person, maximal 450 Euro insgesamt pro Monat in Abzug gebracht werden. Die Reduzierung aufgrund von Betreuungsaufwendungen ist jährlich bei der Diätenkommission zu beantragen und in den zwei Folgemonaten nachzuweisen.
§ 5 Diätenkommission
(1) Der Landesverband richtet eine Diätenkommission ein, die aus einem Mitglied des Landesvorstandes, einem Mitglied der Landtagsfraktion und der/dem Landesschatzmeister/in besteht.
(2) Die Diätenkommission berät und entscheidet über Ausnahmeregelungen bei Sonderbeiträgen nach §4, Abs. 5, sie tagt auf Antrag und nicht öffentlich.
§ 6 Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung
(1) Die/Der LandesschatzmeisterIn beantragt die staatliche Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Brandenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch den Bundesverband erfolgt ist.
(2) 12,5% der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und Land) die der Landesverband erhält, werden an die Kreisverbände ausgezahlt. Hiervon werden 2/3 nach einem festen Schlüssel an die KVe verteilt. Der andere Teil wird als Strukturfonds auf Antrag zugewiesen. Über die Vergabe entscheidet der Landesfinanzrat.
(3) Die Mittel des Strukturfonds werden nach folgenden Kriterien vergeben:
- Antragsberechtigt sind nur Kreisverbände und der Landesverband Brandenburg. Sie können Mittel für eigene Projekte oder auch für Projekte Dritter beantragen.
- Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich eingehen.
- Anträge sind im dafür vorgesehenen Formular an die Landesgeschäftsstelle zu richten. Aus diesem gehen der Träger der Maßnahme, die Gesamtkosten der Maßnahme, die anteiligen Kosten des Kreisverbandes sowie die politische Zielsetzung der Maßnahme hervor.
- Neben dem Formular sind beizufügen: Ein gültiger Haushaltsplan des Jahres, in welchem die Maßnahme stattfinden soll, ein Nachweis, dass mindestens 4/5 der nicht beitragsbefreiten Mitglieder des Kreisverbandes ihre Beiträge zum Antragszeitpunkt entrichtet haben sowie einen sachlich und rechnerisch richtigen Rechenschaftsbericht des Vorjahres. Anträge, die vor dem 31.03. eines Jahres eingehen, werden nur unter dem Vorbehalt einer Nachreichung des Rechenschaftsbericht genehmigt. Liegt dieser nicht zum 31.03. vor, sind die Mittel zurückzuzahlen.
- Nach Abschluss der Maßnahme ist innerhalb von 2 Monaten der Landesgeschäftsstelle eine Projektabrechnung vorzulegen, aus der ein Verwendungsnachweis der eingesetzten finanziellen Mittel hervorgeht. Bevor die aus dem Strukturfond gewährten Mittel herangezogen werden, ist der im Antrag angegebene Eigenanteil aufzubrauchen. Eventuelle Minderausgaben sind an den Strukturfond zurückzuführen.
(4) Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen an die Kreisverbände erfolgt zu je 20% nach der Fläche der Kreise, nach der Summe der Wahlberechtigten zur jeweils letzten Bundestags-, Landtags- und Europawahl und nach der Summe der (Zweit-)Stimmen für diese Wahlen.
Weitere 25% werden als Sockel an alle KVe gleich verteilt, wobei die Kreisverbände, in deren Fläche ein Büro der Bundes- oder Landespartei, der Bundestags-, Landtags- oder Europafraktion, bzw. einzelner bündnisgrüner Abgeordneter liegt, nur den halben Sockel erhalten. Kreisverbände in deren Gebiet zwei oder mehr solcher Büros liegen, erhalten keinen Sockelbetrag. Die restlichen 15% werden nach der Zahl der Mitglieder verteilt.
(5) Die Grüne Jugend Brandenburg erhält auf Antrag vom Landesvorstand einen festen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro.
§ 7 Landeshaushalt
(1) Die/der Landesschatzmeister/in stellt einen Haushaltsentwurf auf, der vom Landesfinanzrat zwischenzeitlich, von der Landesdelegiertenversammlung endgültig beschlossen wird.
(2) Der Haushaltsentwurf ist vor Einbringung in die Landesdelegiertenkonferenz (Versand an die Kreisverbände bzw. Delegierten) mit dem Landesvorstand und dem Landesfinanzrat zu beraten.
(3) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über vertragliche Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeisters/in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der Landesschatzmeister/in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Sie/er ist bis zu dessen Verabschiedung ebenso wie beim Vollzug eines nur vorläufig genehmigten Haushaltes an §7 (3) gebunden.
§ 8 Kontrolle
(1) Der jeweilige Vorstand ist verantwortlich für die Landes- bzw. Kreisfinanzen. Eine besondere Verantwortung kommt dabei dem/der SchatzmeisterIn und sowie der Stellvertretung zu. Eine Beratung über den Jahresabschlussbericht im Vorstand und die Unterschrift des/der SchatzmeisterIn sowie einer/s Vorsitzende/n unter den Rechenschaftsbericht ist gemäß Parteiengesetz Folge zu leisten.
(2) Die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse erfolgt gemäß der Landessatzung durch die RechnungsprüferInnen
(3) Darüber hinaus ist bei Geldbewegungen auf Parteikonten das Vier-Augen-Prinzip zu berücksichtigen, wozu die Vorstände eigene Umsetzungsmechanismen treffen. Um seiner Finanzverantwortung nachkommen zu können, wird dem jeweiligen Vorstand von Seiten der/des SchatzmeisterIn spätestens zwei Monate nach Quartalsende ein Bericht über den aktuellen Haushaltsstand vorgelegt. Dieser umfasst die Vorlage aller Kontobewegungen und Rechnungen des entsprechenden Quartals.
(4) Die Buchhaltung der Landesebene wird über den Bundesverband abgewickelt, wozu ein Dienstleistungsvertrag aufgesetzt wird. Dieser beinhaltet, dass der/die LandesschatzmeisterIn der Bundesgeschäftsstelle alle notwendigen Unterlagen spätestens vier Wochen nach Quartalsende bereitstellt. Buchungen werden nur vorgenommen, wenn Rechnungen und Belege von zwei dazu befugten Personen sachlich richtig gezeichnet wurden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann der Bundesverband die Auszahlung von Geldern stoppen.
(5) Um eine ordnungsgemäße Buchführung durchzuführen und die parteiinterne Plausibilitätskontrolle zu gewährleisten, wird das parteiinterne Buchhaltungsprogramm Sherpa verwendet.
§ 9 Zuständigkeiten, Verfahrensfragen
(1) Die/der Landesschatzmeister/in erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Situation der Finanzen des Landesverbandes, der dem Landesfinanzrat vorzulegen ist. Hierbei soll auch die finanzielle Lage der Untergliederungen Berücksichtigung finden.
(2) Der Landesfinanzrat nimmt zum Haushaltsentwurf und zu allen finanzwirksamen Anträgen auf Landesparteitagen Stellung.
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.
(4) Die Landesfinanzordnung wird durch Beschluss einer Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit in Kraft gesetzt. Änderungen können vom Landesfinanzrat mit Zweidrittelmehrheit seiner gewählten Mitglieder beschlossen werden. Sie sind zur Bestätigung der nächstfolgenden Landesdelegiertenkonferenz vorzulegen.
(5) Die in dieser Landesfinanzordnung genannten Zahlen und/oder sonstigen Fakten, die sich auf gesetzliche Bestimmungen und/oder Bestimmungen der Bundessatzung bzw. der Bundesfinanzordnung beziehen, werden umgehend durch die/den Landesschatzmeister/in automatisch angepasst, sobald die entsprechende gesetzliche bzw. bundesparteiliche Regelung geändert wurde. Diese Anpassungen erfolgen automatisch und bedürfen nicht der in Abs. 4 genannten Zustimmung des Landesfinanzrates bzw. der Landesdelegiertenkonferenz.
§ 10 Erstattungsordnung
Der Landesverband gibt sich eine Erstattungsordnung. Diese ist Bestandteil der Finanzordnung.
Spendenkodex von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg
Anlage zur Landesfinanzordnung
§1 AKTIVE SPENDENWERBUNG
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen. Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht nur wegen der immer wiederkehrenden Parteispendenskandale der anderen Parteien hat sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes erfolgreich eingesetzt. Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
§ 2 GRENZEN DER EINWERBUNG UND ANNAHME VON SPENDEN
(1) Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden. Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich.
Deshalb nehmen wir folgende Spenden nicht an:
- Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
- Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
- Spenden von Unternehmen, an der die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist
- Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
- Personenspenden über 1.000 EUR mit ausländischer Herkunft
- Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden
(2) Einzelspenden mit unklarer Herkunft (anonyme Spenden) von über 500 EUR werden gemäß Parteiengesetz an den Präsidenten des deutschen Bundestages weiter geleitet.
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.
(4) Hauptamtliche MitarbeiterInnen und Mitglieder des Landesvorstands sowie von Kreisvorständen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen in ihrer Funktion keine Geschenke entgegennehmen, die einen Wert von 50 EUR je Geschenk übersteigen.
§ 3 UMGANG MIT STRITTIGEN SPENDEN
(1) Über jeden Eingang von Spenden über 50 EUR von Nichtmitgliedern wird der Geschäftsführende Ausschuss (GA) bzw. Vorstand von dem/der Kreis-/LandesschatzmeisterIn informiert.
(2) Über strittige Spenden von mehr als 500 EUR informiert der GA den Landesvorstand, dieser entscheidet über die Annahme.
(3) Bei Spenden an Kreis/-Ortsverbände ab 500 EUR ist die/der LandesschatzmeisterIn zu informieren.
§ 4 SPONSORING
(1) Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei.
(2) Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen berücksichtigt, die in ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen. Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.
(3) Sponsorenverträge für Veranstaltungen der Partei werden zeitnah im Internet veröffentlicht.
§ 5 SPENDENPRÜFUNG UND SPENDENQUITTUNG
(1) Bescheinigungen über Zuwendungen (Spenden, Beiträge) dürfen nur von Parteigliederungen erteilt werden, die gegenüber dem Landesverband zur Abgabe eines Jahresabschlussberichtes verpflichtet sind. [§4,4, Finanzordnung]
(2) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den SpenderInnen an. Zuwendungen, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelangen, werden nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück überwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht. Barspenden, werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.
(3) Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.
(4) Hat eine Parteigliederung unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach §4 (2) nicht gesondert ausgewiesen, so wird der der Gesamtpartei gem. §31c Parteiengesetz entstehende Verlust der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen der in der Frage stehenden Beiträge dieser in Rechnung gestellt. [§4,2, Finanzordnung]
(5) Die Spenderinnen und Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, in begründeten Ausnahmefällen auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.
§ 6 VERTRAULICHKEIT, TRANSPARENZ UND RECHENSCHAFTSLEGUNG
(1) Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen, d.h. bei Spendenbeträgen über 10.000 EUR im Jahr wird die Spende unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin/ des Spenders im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.
(2) Spenden, die im Einzelfall 50.000 EUR übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.
(3) Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden,werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spenderinnen auf Wunsch leicht einsehbar zur Verfügung gestellt werden.
(4) Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des Datenschutzgesetzes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben. Mitgliederdaten unterliegen dem Datenschutz und werden keinesfalls an werbende Unternehmen weiter gegeben.
§7 VERHÄLTNIS VON KOSTEN ZU EINNAHMEN DER SPENDENWERBUNG
(1) Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im Durchschnitt nicht mehr als 25% der Einnahmen betragen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fundraising stehen, d.h. neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die Kosten für FundraiserInnen, Personal und Verwaltung.
§ 8 ENTGELTE FÜR FUNDRAISERINNEN
(1) FundraiserInnen sollten angestellt werden, wenn sie das Fundraising nicht ehrenamtlich betreiben. Wir zahlen grundsätzlich keine Provisionen für das Einwerben von Spenden. Ausnahmen auf Landesebene bis zu einer Höhe von maximal 10% der Spendeneinnahmen müssen im Landesvorstand beschlossen werden.
Erstattungsordnung von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg
Anlage zur Landesfinanzordnung
A) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von
- Ämtern, in die sie von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt oder entsendet wurden, oder
- Mandaten, die ihnen von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ oder Gremium der Partei erteilt wurden oder die sie kraft Amtes wahrnehmen, oder
- Aufgaben, mit denen sie von Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung, dem Vorstand oder einem anderen satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei betraut wurden.
B) Erstattungen erfolgen nur auf Antrag und mittels entsprechendem Antragsformular. Dieses wird von dem/der Landesschatzmeister/in zur Verfügung gestellt.
C) Abrechnungen können nur bei der beauftragenden Stelle eingereicht und erstattet werden (Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband)
Bei regional paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Landesfinanzrat) werden die Aufwendungen von der entsendenden Parteigliederung erstattet. LAGen und Grüne Hochschulgruppen werden über ihren Haushaltsansatz beim Landesverband abgerechnet, alle Abrechnungen müssen vom jeweiligen Finanzverantwortlichen gegengezeichnet werden.
D) Kosten, die beim Landesverband abgerechnet werden können, werden (unter Berücksichtigung von Punkt B.) wie folgt erstattet:
1.) Fahrtkosten
- Bevorzugtes Verkehrsmittel ist der öffentliche Nahverkehr, daher werden grundsätzlich auch nur diese Kosten gegen Vorlage des Originalbelegs erstattet; bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse. Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Kosten der Bahncard 25 oder 50 werden auf Antrag und Nachweis der entsprechenden Kostenersparnis bis 50% erstattet. Bei der Sammlung von Bahn-Bonus-Punkten erfolgt ein Abschlag von 5 Prozent, sofern keine Erklärung vorliegt, dass die Freifahrkarte für erstattungsfähige Reisen verwandt wird.
- Bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel muss die Nutzung begründet werden. Bei der Benutzung eines PKWs wird in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR/km erstattet. Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,20 €/km erstattet. Fahrtkosten, die 0,15 €/km (Bahntarif) überschreiten, sollen nach Möglichkeit zurückgespendet werden. Für die Berechnung der WE ist die schnellste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend.
- Für besondere Anlässe können Mitglieder des Landesvorstands bzw. der Landesgeschäftsstelle auf Antrag beim Geschäftsführenden Ausschuss ein Car-Sharing-Auto bzw. einen Lieferwagen mieten oder ein Taxi nutzen, was gegen Beleg erstattet wird.
- Mitgliedern des Landesvorstandes können die Kosten einer Zeitkarte bis zur Höhe von 50 % erstattet werden, soweit ein Nachweis über die Einzelfahrten vorgelegt wird, der belegt, dass die Kosten der Einzelfahrten die Kosten der Zeitkarte übersteigen und nicht schon eine anderweitige Erstattung der Kosten für die Zeitkarte erfolgt.
2.) Verpflegungsmehraufwand
(1) Gemäß des Bundesreisekostengesetzes werden folgende Pauschalen erstattet:
mehr als 8 Stunden: 12,- €
mindestens 24 Std: 24,- €. Eine Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich.
(2) Jeder Kalendertag von 0 bis 24 Uhr wird einzeln berechnet. Bei einer Hotelübernachtung inkl. Frühstück werden 4,80 € für das Frühstück und bei weiterer Verpflegung je 9,60 € für Mittag- oder Abendessen abgezogen.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung pauschal oder nach Beleg.
3.) Übernachtungsaufwendungen
Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Die Obergrenze beträgt 80,- €/ Nacht. Muss die Obergrenze von 80,- €/ Nacht überschritten werden, kann eine Erstattung nach schriftlicher Begründung erfolgen. Pauschal können maximal 20 € abgerechnet werden.
4.) Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur auf Beschluss des zuständigen Gremiums sowie gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet. In jedem Fall ist das Sachkostenformular zu verwenden.
Auch die Erstattung von Telefongebühren kann nur über Belege erfolgen. Der/die Landesschatzmeister/in kann die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises verlangen. Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können auf Beschluss des Landesvorstandes für Internet- und Telefonkosten eine Pauschale von monatlich 20,- EUR erhalten.
Wenn Belege abhandengekommen sind und der verlorenen gegangene Einzelbeleg den Betrag von 25,- € überschreitet, ist eine Erstattung nur aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses oder Vorstands möglich.
5.) Weitergehende Aufwendungen
Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst sind, oder Ausnahmen von obigen Regelungen können im Wege einer Ausnahmeregelung über einen Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses oder Vorstands erstattet werden, sofern diese durch den Haushalt gedeckt sind.
6.) Betreuungsaufwand
„Um die Amtsausführung von Mitgliedern des Landesvorstands mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Familienangehörigen zu gewährleisten, übernimmt der Landesverband auf Antrag anfallende Betreuungskosten.
Angesichts der begrenzten finanziellen Mittel des Landesverbandes ist diese Regelung grundsätzlich auf besondere Terminlichkeiten beschränkt und sollte nicht für reguläre Sitzungen des Landesvorstandes oder für die Erledigung der regulären Tätigkeiten des jeweiligen Amtes genutzt werden. Der Gesamtbetrag ist gedeckelt.
Im zu stellenden Antrag muss die Notwendigkeit der Übernahme der Betreuungskosten begründet sein, insbesondere wenn diese für eine Abendbetreuung beantragt wird.
Es muss gewährleistet sein, dass ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde (Arbeitnehmer-Brutto - ggf. zuzüglich Fahrtkosten) gezahlt wird. Zur Abrechnung ist das Sachkostenformular zu nutzen und der bewilligte Antrag sowie ein Zahlungsnachweis beizufügen.
Über die Annahme des Antrags entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss.
E) Abrechnungsregelung
(1) Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der/die Landesschatzmeister/in.
(2) Alle Kostenerstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Ansprüche zu beantragen.
(3) Alle Anträge, die nach Fristablauf von drei Monaten eingehen, haben auf sofortige Bearbeitung keinen Anspruch. Sie werden spätestens im Rahmen der Jahresendabrechnung erstattet.
(4) Alle Kostenerstattungen, die nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht.
Änderungsanträge
- S1 (Landesfinanzrat (dort beschlossen am: 30.11.2023), Eingereicht)
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