V3: Leitlinien für Ermessensentscheidungen - Arbeit für Geflüchtete
Antragsteller*in: | KV Märkisch-Oderland (dort beschlossen am: 15.09.2023) |
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Antragshistorie: | Version 1(15.09.2023) |
Antragsteller*in: | KV Märkisch-Oderland (dort beschlossen am: 15.09.2023) |
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Antragshistorie: | Version 1(15.09.2023) Version 1 |
In Deutschland fehlen nicht nur Fachkräfte, es fehlen auch Menschen, die freie Arbeitsplätze besetzen, für die nur geringe Qualifikationen nötig sind. Gleichzeitig beklagen die Landkreise eine Überbelegung der Unterkünfte für Geflüchtete, denen der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund nicht ausgeübten Ermessens versperrt bleibt. Wir fordern daher:
In Deutschland fehlen nicht nur Fachkräfte, es fehlen auch Menschen, die freie Arbeitsplätze besetzen, für die nur geringe Qualifikationen nötig sind. Gleichzeitig beklagen die Landkreise eine Überbelegung der Unterkünfte für Geflüchtete, denen der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund nicht ausgeübten Ermessens versperrt bleibt. Das Recht Asyl zu suchen ist ein Menschenrecht, egal welche Qualifikation oder Arbeitsvoraussetzungen eine fliehende Person mitbringt. Die Möglichkeit zu arbeiten kann aber eine wichtige Rolle für einen erfolgreichen Integrationsprozess spielen. Wir fordern daher:
Beschlusstext
Das neue Chancenaufenthaltsrecht bringt für viele Geflüchtete eine deutliche Verbesserung mit sich und wird auch zu einer Entlastung der Kreise führen, da Geduldete, die häufig noch immer in den Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, aufgrund einer Beschäftigung nun auch die Möglichkeit haben, eine eigene Wohnung zu nehmen. Alle Menschen, die nach Oktober 2017 nach Deutschland gekommen sind, profitieren allerdings nicht von diesem neuen Gesetz. Das Problem der Kreise wird also nur kurzfristig gelöst, da jeder neue Mensch im System, vom Chancenaufenthalt nicht erfasst wird. Das vom MSGIV initiierte Qualifizierungsprojekt „Spurwechsel“ ist ein exzellenter Anfang, das aber aufgrund seines Modellcharakters nur punktuell wirkt und vorrangig langjährig Geduldete im Blick hat, die eh vom Chancenaufenthalt erfasst werden.
Ausländerbehörden nutzen ihren Ermessensspielraum derzeit nicht einheitlich bzw. sind unsicher bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25b. Die VAB (Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin) geben gerade, was die Beschäftigung betrifft, einen klaren Handlungsrahmen. Hier ist zum Beispiel geregelt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch VOR Unterzeichnung des Arbeitsvertrages möglich ist. Häufig wird die Unterzeichnung von Arbeitgeberseite davon abhängig gemacht, ob eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Arbeitsvertrag braucht Aufenthaltserlaubnis, für die aber ein Arbeitsvertrag notwendig ist. Dieses unlösbare Dilemma kann nur gebrochen werden, wenn es einheitliche Leitlinien gibt, die das Vorgehen sichern. Berlin hat das geschafft - Brandenburg sollte sich daran ein Beispiel nehmen und das Konzept noch erweitern: durch die Einrichtung einer Netzwerkstelle werden zusätzlich Anreize geschaffen, potenzielle Arbeitnehmer*innen mit Arbeitgeber*innen zusammen zu bringen. Das fördert Brandenburgs Wirtschaft und die Integration der Menschen und verhindert Alleingänge von Landkreisen, die sich der Integration sperren.
Faina Dombrowksi