S1: Landesschiedsgerichtsordnung (Neufassung)
Antragsteller*in: | Landesvorstand + Elise Funke und Jörg Pösse (dort beschlossen am: 14.09.2023) |
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Antragshistorie: | Version 1(14.09.2023) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand + Elise Funke und Jörg Pösse (dort beschlossen am: 14.09.2023) |
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Antragshistorie: | Version 1(14.09.2023) Version 1 |
Die Landesgeschäftsstelle ist zugleich auch Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Landesschiedsgerichts.
Antragsberechtigt sind:
Anträge und Antragserwiderungen sind in Textform von den Antragstellenden oder von den Verfahrensbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts einzureichen. Jeder Antrag und jede Antragserwiderung ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen.
Die Güteverhandlung dient der Schlichtung. Zu ihr sind alle Verfahrensbeteiligten einzuladen. Der zuständige Spruchkörper bestimmt aus seinen Reihen ein*e zuständige*n Berichterstatter*in zur Anberaumung und Durchführung der Güteverhandlung. Über die Güteverhandlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das dem Landesschiedsgericht und den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten ist. Die Fristen der Güteverhandlung sind in § 7 Abs. 5 geregelt.
Ein Parteiordnungsverfahren endet durch Ablehnung des Antrags oder eine bzw. mehrere der satzungsgemäßen Ordnungsmaßnahmen.
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Landesverband Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg. Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen können der*dem Beteiligten auf Antrag erstattet werden.
Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die LDK sofort in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Schiedsgerichtsordnung, die zuletzt auf der LDK am 02. März 2013 in Potsdam geändert wurde.
Die Erfahrung aus dem letzten Jahr hat gezeigt, dass unsere bisheriege Schiedgerichtsordnung sehr veraltet ist. Der neue Entwurf gibt einen besseren Überblick über das Verfahren und ist auf dem aktuellsten Stand.