Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | 49. Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 14.10.2023 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Landesschiedsgerichtsordnung (Neufassung)
Beschlusstext
Landesschiedsgerichtsordnung Brandenburg
§ 1 Grundsätze
- Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim Landesschiedsgericht. Das Landesschiedsgericht ist in den in § 16 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes geregelten Fällen zuständig.
- Die Beratungen des Landesschiedsgerichts sind geheim. Über den Inhalt des Verfahrens ist Vertraulichkeit zu wahren.
- Das Landesschiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
- Das Schiedsgericht soll in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, die Streitigkeiten zwischen den Parteien beizulegen. Ist eine Schlichtung nicht möglich, entscheidet das Landesschiedsgericht über die Anträge der Parteien.
§ 2 Zusammensetzung, Geschäftsverteilung
- Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem*einer Vorsitzende*n und zwei Beisitzenden (Spruchkörper).
- Das Landesschiedsgerichts gibt sich unmittelbar nach seiner Wahl per Mehrheitsbeschluss einen Geschäftsverteilungsplan, in dem es die Reihenfolge der zuständigen Beisitzenden sowie die Vertretungsreihenfolgen regelt.
§ 3 Geschäftsstelle
Die Landesgeschäftsstelle ist zugleich auch Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Landesschiedsgerichts.
§ 4 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
- alle Parteiorgane
- 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
- jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist.
§ 5 Form
Anträge und Antragserwiderungen sind in Textform von den Antragstellenden oder von den Verfahrensbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts einzureichen. Jeder Antrag und jede Antragserwiderung ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen.
§ 6 Fristen
- Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb von 4 Monaten nach Kenntnisnahme des Antragstellers über jene Tatsachen, die die Antragstellung begründen, zu stellen.
- Wahlen können nur binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung angefochten werden. Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist das Versanddatum des bestätigten Protokolls maßgeblich.
- Auf begründeten Antrag hin kann das Landesschiedsgericht beschließen, das Verfahren auch auf einen verspätet gestellten Antrag hin, durchzuführen. Insbesondere, wenn der Antrag nicht früher gestellt werden konnte, ohne dass es der Antragsteller zu vertreten hat oder der Antrag von überragender Bedeutung ist.
§ 7 Verfahrensvorbereitungen
- Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen der*des jeweils zuständigen Vorsitzenden. Der*die Vorsitzende kann seine*ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen Beisitzenden einem*einer Beisitzenden übertragen.
- Der*die Vorsitzende stellt dem*der Antragsgegner*in den Antrag einschließlich Begründung und ggf. Beweismittel zu.
- Zugleich mit der Zustellung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht.
- Die*der Vorsitzende kann von den Beteiligten die Vorlage weiterer Beweismittel verlangen. Kommen Beteiligte dem Verlangen zur Vorlage weiterer Beweismittel nicht fristgemäß nach, kann das Schiedsgericht nach Beratung ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Erhebt einer der Beteiligten gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Landesschiedsgericht, so hat dieses innerhalb einer angemessenen Frist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Vor der mündlichen Verhandlung ist ein Gütetermin anzuberaumen. Dieser soll zeitnah nach Antragstellung erfolgen. Der Gütetermin kann mit der mündlichen Verhandlung zusammenfallen.
- Die*der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit dem Spruchkörper fest. Die Terminladung ist den Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zuzustellen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.
- Die Ladung muss enthalten:
- Gegenstand, Ort, Tag und Zeit der Verhandlung,
- die Belehrung, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben eines*einer Beteiligten in dessen*deren Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
§ 8 Verfahrensbeteiligte
- Verfahrensbeteiligte sind:
- Antragsteller*in,
- Antragsgegner*in,
- Beigeladene*r.
- Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Landesschiedsgerichts. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder eines*r Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Landesschiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 9 Güteverhandlung
Die Güteverhandlung dient der Schlichtung. Zu ihr sind alle Verfahrensbeteiligten einzuladen. Der zuständige Spruchkörper bestimmt aus seinen Reihen ein*e zuständige*n Berichterstatter*in zur Anberaumung und Durchführung der Güteverhandlung. Über die Güteverhandlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das dem Landesschiedsgericht und den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten ist. Die Fristen der Güteverhandlung sind in § 7 Abs. 5 geregelt.
§ 10 Mündliche Verhandlung
- Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlungen. Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
- Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Gerichts an einem Ort anwesend sind. Das Landesschiedsgericht kann einzelnen Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten, ihren Beiständen oder Verfahrensbevollmächtigten gestatten sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung vorzunehmen.
- Die Entscheidung über die Verfahrensweise trifft der*die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Spruchkörper. Hinsichtlich Ort, Zeit und Frist findet § 7 Abs. 6 Anwendung.
- Die Ladung mit dem Inhalt gem. § 7 Abs. 7 ist zuzustellen. Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im persönlichen Interesse eines oder einer Verfahrensbeteiligten geboten ist. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann die Verhandlung der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Die mündliche Verhandlung wird von der*dem jeweils zuständigen Vorsitzenden geleitet. Die*der Vorsitzende kann die Leitung der Verhandlung ganz oder teilweise einem*einer Beisetzenden im Einvernehmen mit allen Beisitzenden übertragen.
- Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und – sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten – der Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Sodann erhalten alle Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
- Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.
- Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden und dem*der Protokollführenden zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.
- Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines*einer Beteiligten kann in dessen*deren Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
§ 11 Entscheidung
- Der Entscheidung des Schiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
- Entschieden wird aufgrund nichtöffentlicher Beratung des Schiedsgerichtes. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist zu begründen.
- Die begründete Entscheidung ist vom Spruchkörper zu unterzeichnen und den Verfahrensbeteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
- Gegen eine Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 12 Entscheidung im Parteiordnungsverfahren
Ein Parteiordnungsverfahren endet durch Ablehnung des Antrags oder eine bzw. mehrere der satzungsgemäßen Ordnungsmaßnahmen.
§ 13 Einstweilige Anordnung
- Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
- Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen allein durch die*den Vorsitzende*n ergehen. Die*der Vorsitzende soll sich in diesem Fall mit den zuständigen Beisitzenden abstimmen.
- Gegen eine einstweilige Anordnung kann der*die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Der*die Betroffene ist gleichzeitig mit dem Ergehen der einstweiligen Anordnung über diese Rechtsmittel zu belehren.
§ 14 Alleinentscheid
- Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann die*der Vorsitzende den Antrag durch Vorentscheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
- Gegen den Vorbescheid der*des Vorsitzenden können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen. Ansonsten wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über die Einspruchsmöglichkeit zu belehren.
§ 15 Befangenheit
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.
- Der*die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem ihm*ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich der*die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm*ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.
- Über Ablehnungsgesuche entscheidet der für das Verfahren zuständige Spruchkörper ohne das für befangen erklärte Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens ein Mitglied des verbleibenden, zuständigen Spruchkörpers es für begründet erachtet.
- Im Fall eines begründeten Ablehnungsgesuches oder einer begründeten Selbstablehnung greift die gem. § 2 Abs. 2 festgelegte Vertretungsreihenfolge.
§ 16 Zustellung
- Zustellung im Sinne dieser Landesschiedsgerichtsordnung erfolgt durch E-Mail gegen Empfangsbekenntnis. Scheitert die Zustellung per telekommunikativer Übermittlung, so ist postalisch zuzustellen
- Die postalische Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der*die Adressat*in die Annahme verweigert. Gleiches gilt, wenn er*sie unter der postalischen Adresse, die er*sie gegenüber der Partei angegeben hat, nicht erreicht werden kann.
- Soweit die Parteien und Beteiligten den Schriftverkehr mit dem Landesschiedsgericht per E-Mail betreiben, ist die Zustellung von Schriftstücken durch Übermittlung per E-Mail zulässig, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 17 Kosten und Auslagen
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Landesverband Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg. Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen können der*dem Beteiligten auf Antrag erstattet werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die LDK sofort in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Schiedsgerichtsordnung, die zuletzt auf der LDK am 02. März 2013 in Potsdam geändert wurde.