Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | 49. Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 14.10.2023 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz (Neufassung)
Beschlusstext
§ 1 Tagungspräsidium und Gremienbesetzung
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) wählt mit dem Vorschlag zur Gremienbesetzung des Landesvorstands ein Tagungspräsidium. Ergänzungen aus der Versammlung sind möglich. Präsidiumsmitglieder dürfen sich auf der Versammlung nicht für ein Amt zur Wahl stellen. Das Präsidium ist mindestquotiert.
(2) Mit dem Vorschlag zur Gremienbesetzung sind folgende weitere Gremien einzurichten: Antragskommission, ggf. eine Technische Antragskommission, Mandatsprüfungskommission, Wahl- bzw. Zählkommission und eine Protokollführung. Über den Vorschlag zur Gremienbesetzung und mögliche Ergänzungen wird - in der Regel im Block - in offener Abstimmung entschieden.
(3) Das Tagungspräsidium und die Antragskommission bereiten die Landesdelegiertenkonferenz zusammen mit dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsstelle vor.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Tagung leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Tagungsleitung erfolgt.
§ 2 Sitzungsablauf
(1) Der Sitzungsablauf ist folgender:
1. Eröffnung durch den Landesvorstand oder die Landesgeschäftsführung mit Feststellung über die ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfähig der LDK.
2. Beschluss über die Gremienbesetzung und Einsetzung des Präsidiums
3. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
4. Behandlung der Tagesordnung
5. Schließen der Sitzung
(2) Die Versammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten die Tagesordnung ändern (vgl. §6 Abs. 3 Nr. 1).
§ 3 Rederecht
(1) Rederecht hat jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Gästen wird in der Regel das Rederecht gewährt. Das Präsidium bzw. die Tagungsleitung erteilt das Wort. Will die*der Tagungsleiter*in sich selbst an der Aussprache beteiligen, so gibt sie*er die Versammlungsleitung ab und darf sie zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erneut übernehmen.
(2) Das Präsidium legt zu Beginn einer Antragseinbringung oder insgesamt zu Beginn der LDK mit der Tagesordnung die Zahl der festen sowie gelosten Redebeiträge, sowie die jeweilige Redezeit fest. Zur Aussprache zu einem Sachverhalt sollte einer*m Redner*in nicht mehr als zweimal das Wort erteilt werden. Überschreitet ein*e Redner*in ihre*seine Redezeit, so soll die*der Tagungsleiter*in ihr*ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(3) Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich durch das Los. Das Präsidium kann weiteren Personen das Rederecht erteilen, wenn es für den Ablauf der Veranstaltung oder dem Verlauf der Debatte zweckdienlich erscheint.
(4) Das Recht der Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten – dazu werden getrennte Redelisten (Frauen / offen) geführt. Mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, stimmen die Frauen der Versammlung darüber ab, ob die Debatte fortgesetzt werden darf.
§ 4 Ordentliche Anträge, Dringlichkeitsanträge, Änderungsanträge
(1) Alle Anträge, auch Dringlichkeits- und Änderungsanträge müssen digital bereitgestellt werden (Antragsgrün). Antragsfristen und Antragsrecht für ordentliche Anträge regelt die Satzung (§ 9 Absätze 10 und 11).
(2) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Dringlichkeit ist insbesondere bei solchen Anträgen gegeben, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss eingetreten ist. Sie werden zugelassen, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung aussprechen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Für die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge entwickelt die Antragskommission einen Verfahrensvorschlag.
(3) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen können von jedem Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche, zu Anträgen zum Wahlprogramm zehn Tage vor Beginn der LDK digital bereitgestellt (Antragsgrün) werden. Bei verkürzter Einladungsfrist müssen Änderungsanträge spätestens ein Tag vor Beginn der Versammlung bis 12 Uhr digital bereitgestellt (Antragsgrün) werden.
(4) Der weitestgehende Änderungsantrag wird zuerst abgestimmt. Auf Antrag und Empfehlung des Tagungspräsidiums oder der Antrasgskommission ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
(5) Anträge werden nach Inhalt gekennzeichnet, u.a.
- D – Dringlichkeitsanträge
- F – Formalia, Anträge zur Tagesordnung, Gremienbesetzung
- H – Haushalt und Finanzen
- L – Leitanträge des Landesvorstands
- R – Resolutionen
- S – Anträge zur Satzungen, Geschäftsordnung usw.
- V – Anträge Verschiedenes
- W – Wahlen, Bewerbungen
§ 5 Antragskommission
(1) Im Vorfeld einer LDK kann der Landesvorstand eine Antragskommission einsetzen. Diese soll die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vorbereiten.
(2) Bei der Besetzung soll der Landesvorstand neben der Arbeitsfähigkeit auch auf die Ausgewogenheit von Ebenen, Rollen und Perspektiven achten. Die so eingesetzte Kommission soll ihre Arbeit bis zur jeweiligen LDK bereits aufnehmen und muss zu Beginn der LDK durch diese bestätigt werden.
(3) Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der LDK. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt.
(4) Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
§ 6 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) können von jedem Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg eingebracht werden. Sie sind möglichst frühzeitig zu stellen.
(2) Geschäftsordnungsanträge bedürfen zu ihrer Annahme in der Regel der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 9 Absatz 6 der Satzung des Landesverbandes.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind:
1. Anträge zur Tagesordnung:
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung; abweichend von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
- Erweiterung der Tagesordnung; abw. von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
- Zusammenlegung von Tagesordnungspunkten
- Auszeit; wird der Antrag von mehr als einem Drittel der Delegierten unterstützt, ist ihm stattzugeben
- Rückholanträge; abweichend von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
- Streichung eines Tagesordnungspunktes; abw. von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
2. GO-Anträge zur Behandlung gegenwärtiger, bereits eingebrachter Anträge:
- Nichtabstimmung
- Überweisung an den Landesvorstand, Landesparteirat, Landesarbeitsgemeinschaften
- Vertagung auf eine spätere LDK
- Zusammenfassung von Anträgen zur gemeinsamen/alternativen Beschlussfassung
- Teilung von Anträgen
- Verlängerung der Redeliste
- Schluss der Redeliste
- Abbruch der Debatte und Nichtabstimmung
- Abbruch der Debatte und sofortige Abstimmung
- Nichtbefassung (nur vor Beginn der Aussprache möglich); abweichend von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3. Anträge zur Beschlussfassung
- Auszählung des Abstimmungsergebnisses
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Einspruch gegen Abstimmungsfragen
4. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit; abweichend von Abs. (2) ist diesem Antrag stattzugeben (s. § 8).
(4) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt die*der Tagungsleiter*n vorrangig das Wort.
(5) Zu Geschäftsordnungsanträgen findet keine Aussprache statt. In der Regel sind zu einem Geschäftsordnungsantrag nur zwei Worterteilungen möglich (Pro und Contra). Dabei zählt die Einbringung als Pro. Beide Wortbeiträge haben sich ausschließlich auf den Anlass des Antrags zu beziehen und sollen keine inhaltlichen Beiträge sein.
(6) Der weitest gehende GO-Antrag ist zuerst abzustimmen.
(7) Die Redezeit bei Geschäftsordnungsanträgen ist zu begrenzen.
§ 7 Persönliche Erklärung
(1) Zu einer Erklärung zur Aussprache (persönliche Erklärung) wird das Wort nach Schluss oder Vertagung der Aussprache auf schriftlichen Antrag hin erteilt.
(2) Mit einer solchen Erklärung dürfen Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtig gestellt werden.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die LDK ist beschlussfähig, wenn und solange ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so ist diese durch Zählen der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen.
(2) Nach Feststellen der Beschlussunfähigkeit ist die LDK sofort zu unterbrechen.
(3) Ist auch nach der Unterbrechung die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so ist die LDK zu vertagen.
§ 9 Abstimmungsfragen
(1) Die*der Versammlungsleiter*n stellt Abstimmungsfragen so, dass sie sich eindeutig mit Ja oder Nein beantworten lassen.
(2) Abstimmungsfragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird.
(3) Wird gegen die Fassung einer Frage Widerspruch erhoben, so ist das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen.
(4) Bleibt der Widerspruch aufrecht erhalten, so entscheidet die Versammlung über die zur Abstimmung zu stellende Fassung der Frage.
§ 10 Offene Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Heben der Stimmkarte.
(2) Bei Stimmgleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
§ 11 Auszählung
Ist das Präsidium oder die Versammlung über das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht einig, so werden die Stimmen gezählt.
§ 12 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen
(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können vorab in Form eines Meinungsbildes über eine elektronische Abstimmungssoftware (z.B. Abstimmungsgrün) mit anschließender schriftlicher Bestätigungswahl durchgeführt werden. Die Nutzung erfolgt mindestens anonymisiert, die abgegebenen Stimmen können den Delegierten nicht individuell zugeordnet werden.
(2) Vor dem Einsatz eines elektronischen Abstimmungssystems gibt es eine ausführliche Erklärung und eine Testabstimmung.
§ 13 Protokoll
(1) Über die LDK ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
(2) Das Beschlussprotokoll wird durch das Tagungspräsidium und die Antragskommission genehmigt. Sofern keine Einigkeit besteht, entscheidet die nachfolgende LDK.
§ 14 Hausrecht
Während der LDK übt das Präsidium das Hausrecht aus.