Die Satzungsregelungen enthalten in der Mehrzahl Änderungen, die auf Bundesebene vorgenommen wurden oder präzisieren bereits existierende Regelung - oftmals wurde bereits so verfahren. Durch die neue Stelle des Justiziars in der Bundesgeschäftsstelle konnten viele Fragestellungen auch rechtlich eindeutig geklärt werden. Für die Nachvollziehbarkeit haben wir die Erläuterungen zu den Satzungsänderungen nochmal ausführlich dargelegt:
- §2 Abs. 2: Nachvollziehen einer Änderung in der Bundessatzung: Klarstellung, dass künftige Mitglieder antragsberechtigt sind und auf begründeten Antrag auch der Kreisverband entscheiden kann, bei dem die Mitgliedschaft beantragt wird (also nicht der KV des Wohnorts).
- §2 Abs. 3: Ablehnung eines Mitgliedantrags: Die Regelung ist nicht praxistauglich und wenn Vorstand und Mitgliederversammlung die Aufnahme eines Mitglieds ablehnen, sollte keine andere Ebene der Aufnahme zustimmen können (z.b. Lavo). Der Kreisverband entscheidet über die Mitgliedsaufnahme. Wenn es mit nächsthöherer Ebene an den Landesvorstand geht, folgt dieser ohnehin der Empfehlung des Kreisvorstands. Ein Beispiel aus der Vergangenheit hat uns das deutlich vor Augen geführt. Außerdem wird die Begrünungspflicht bei Ablehnung des Mitgliedsantrags durch die Mitgliederversammlung gestrichen, weil das unpraktikabel erscheint. Eine Begründung ist zuvor bereits durch den Kreisvorstand erfolgt.
- §2 Abs. 7: Die Grüne Jugend hat vor zwei Jahren das Höchstalter von 30 auf 28 Jahre gesenkt.
- §3 Abs. 3 und 4: Die Mandatsträgerinnen-Regelung wird allgemein für alle Mitglieder des LV erhoben, sie umfasst damit im ersten Satz mehr als die Landesebene. Das ist wichtig, weil einige Kreisverbände keine eigene Satzungsregelung haben oder nur unzureichende und im Zweifelsfall dann ein Anspruchsfall nicht durchgesetzt werden könnte. Die genaue Ausgestaltung für die Landesebene wird weiterhin in der Landesfinanzordnung geregelt. Die Aufnahme der Worte "verpflichtend" (im Gegensatz zu freiwillig) und "monatlich" präszisieren nochmal die Modalitäten, was im Streitfall wichtig ist. Absatz 4 schafft Regelungsfreiheit für Kreisverbände bei der Ausgestaltung für Mandatsabgaben. Als Soll werden 10% als untere Grenze aufgeführt. Fast alle Kreisverbände haben 10% und viele sogar höhrere Sätze. Die neue Regelung geht auch auf eine juristische Beurteilung des Bundesverbands zurück und der Auswertung mehrerer Gerichtsurteile zu Mandatsabgaben der letzten Jahren.
- §7 Abs. 3: Der Satz zur Frauenquote wird dem Standard des Bundes-Frauenstatuts angepasst. Neuer Satz zur Unvereinbarkeit: Mit dem erfolgreichen Programm zur Schaffung von Kreisgeschäftsführungen gibt es nun eine Person in jedem Kreisverband. Die Vorstände sind mit dem Landesverband zusammen aber in der Arbeitgeberfunktion und die Angestellten sollten deshalb nicht Teil davon sein. Das bringt nur Entscheidungs- und Weisungskonflikte mit sich. Andere Landesverbände mit ähnlichen Ansätzen haben das auch dementsprechend nachvollzogen. Mit dem Beschluss wird eine Übergangsfrist von 6 Monaten empfohlen.
- §9 Abs. 8 und §11 Abs. 4: Um mehr Zeit für Inhalte auf der LDK zu haben, wurden zuletzt die Wahlen für Delegationen für Bundesgremien anders geregelt. Jedoch fiel uns nun bei der Prüfung mit dem neuen Justiziar des Bundesverbands auf, dass es insbesondere für den Länderrat und Bundesfrauenrat Konflikte mit der Bundessatzung geben könnte. Unsere bisherige Regelung ist nicht falsch, aber im Zweifel angreifbar (es gibt verschiedene Auslegungen und dazu keine Schieds- oder andere Urteile). Deshalb wird für den Länderrat und Frauenrat wieder eine Wahl aller Delegierten auf der LDK vorgeschlagen (also Basis- und Lavo-Delegierte), da insbesondere die Wahl der Lavo-Delegierten im Lavo selbst zwar zeitsparend für die LDK ist, aber rechtlich angreibar. Für den Diversitätsrat und Bundesfinanzrat bestehen diese Bedenken auch von Bundesseite nicht, da die Bundessatzung hier eine Regelungshoheit für die Landessatzung explizit vorsieht. Ein*e Basis-Delegierte*r für den Diversitätsrat kann demnach durch die LDK und die*der Lavo-Delegierte durch den Lavo selbst gewählt werden. Die*der Schatzmeister*in als Delegierte für den Bundesfinanzrat kann weiterhin auch im Lavo selbst gewählt werden. Die Wahl der Lavo-Delegierten wird dafür in §11 Abs. 4 als zusätzliche Aufgabe für den Lavo mit aufgeführt.
- §9 Abs. 9: Präszisierung, dass die Antragsberechtigung von Kreisverbänden sich auf Beschlüsse einer OMV oder KMV bezieht - und nicht auf einen (OV/KV-) Vorstandsbeschluss. In der Vergangenheit kam es hier zu Uneindeutigkeiten. Auch bei Bundesdelegiertenkonferenzen sind nur KMVen und nicht OV/KV Vorstände antragsberechtigt.
- §9 Abs. 10: Klarstellung, dass Anträge nicht mehr in der LGS "eingehen", sondern (wie seit Jahren üblich) die Antragsstellung digital über das Antragsgrün erfolgt. Außerdem wird die Frist eindeiutiger und rechtssicherer festgelegt, da im BGB der Tag des Fristbeginns komplett mitzählt, jedoch unsere zuletzt beschlossene Regelung den Vortag meint und zu Uneindeutigkeiten führte. Das soll mit dem Tag des Fristbeginns korrigiert werden und es zählt zB bei einem LDK-Samstag mit 4 Wochen Antragsfrist vorher, nun der Samstag 23.59 Uhr als Frist. Wir werden weiterhin immer deutlich auf die Fristen hinweisen.
- §9 Abs. 11: Für die Dringlichkeit wurde eine Erläuterung eingebaut, da es hier immer wieder zu Nachfragen kam, was mit Dringlichkeit gemeint ist. Diese Regelung kennt auch die Bundesdelegiertenversammlung. Das Erfordernis der 2/3 Zustimmung ändert sich nicht.
- §9 Ab. 12 (neu): Geschäfts- und Wahlordnung werden audrücklich als Grundlagen erwähnt, die Wahlordnung war bisher nicht erwähnt in Satzung, deshalb ist das an dieser Stelle einmal wichtig.
- §10 Abs. 1 und Abs. 8: Die Geschäftsordnung (GO) des kleinen Parteitags (LDR) ist bereits länger nicht angepasst worden und dadurch veraltet. Auf beiden Parteitagen werden Anträge beraten, die Fristen sind bereits gleich. Deshalb bietet es sich an, die auch bei den Mitgliedern bekanntere LDK GO sinngemäß für den kleinen Parteitag - der nicht so oft tagt - anzuwenden.
- §11 Abs. 3: Die Offenlegungspflicht für den Lavo wurde nicht präzisiert, das wird hier nachgeholt und auch Bewerber*innen adressiert.
- §16 Abs. 4: Entscheidungszuständigkeit Schiedsgericht wurde der Vollständigkeit halber um Wahlen ergänzt, das stand bisher in der alten Schiedsordnung, jedoch verweist die neue Ordnung nur noch auf §16, deshalb wurde das hier ergänzt.
- § 17 Abs. 2: Ordnungsmaßnahmen wurden ergänzt, da diese auch in der Satzung aufgeführt werden müssen.
- §21 Vielfaltsstatut formal unter Satzung aufgeführt, damit klar ist, dass es Satzungscharakter hat und dementsprechend die Änderung nur mit 2/3 möglich ist.
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