Dringlichkeitsantrag: | Brandenburg muss sich vom Schmutzfink zum Vorbild in der Abfallpolitik entwickeln |
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Antragsteller*in: | Nils Naber-Korn |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 21.04.2023, 21:48 |
Ä134 zu 15. V17: Brandenburg muss sich vom Schmutzfink zum Vorbild in der Abfallpolitik entwickeln
Antragstext
In Zeile 4:
Deshalb fordert dieDie LDK fordert vom Bündnisgrünen Umweltminister, dass er eine Überarbeitung des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans und eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Alternativenprüfung im strategischen Umweltbericht veranlasst. Der neue Entwurf des Abfallwirtschaftsplans muss mindestens folgende Ziele und Inhalte erfüllen:
Bundesweit ist Brandenburg durch seine illegalen Müllablagerungen bekannt. Das Bundeskriminalamt bezeichnete Brandenburg bereits vor Jahren als Brennpunkt illegaler Müllentsorgung. Im Fokus stehen insbesondere die unter Bergaufsicht stehenden Tagebaubetriebe für Steine-, Kiessand- und Erdenbetriebe. Die Landtagsfraktion von Bündnis 90/die Grünen hatte sich in der 6. Wahlperiode mit der Aufarbeitung der Fälle und den intensiven Forderungen nach Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen bezüglich der illegalen Müllablagerungen einen Namen gemacht.[1] Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen, Sanierungen und Komplettentsorgung im Landeshaushalt gingen in die Milliarden. Zudem gab und gibt es Versuche privater Unternehmen, diese illegalen Müllablagerungen durch Deponie-Anträge zu legalisieren und aus der illegalen Müllablagerung noch ein zweites Geschäft zu machen.
Deshalb war die Änderung der Abfallpolitik ein wichtiges Projekt, welches die Bündnisgrünen in den Koalitionsvertrag erfolgreich eingebracht hatten. U.a. ist darin vorgesehen, dass die Vermeidung von Abfall ausgebaut werden muss, Vermeidungs- und Minimierungsprojekte unterstützt werden sollen und ein Abfallwirtschaftsplan erarbeitet wird. In diesem sollten die Deponieanträge (auch solche, die bereits durch private Unternehmen beantragt wurden) hinsichtlich der Ziele und Grundsätze der Raumordnung neu bewertet und ein transparentes Verfahren im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung durchgeführt werden.
Der erste Entwurf dieses Abfallwirtschaftsplans (Teilplan Mineralische Abfälle)[2] lag in den letzten Monaten zur öffentlichen Einsicht- und Stellungnahme aus. Dieser Entwurf und der dazugehörige Umweltbericht erfüllen jedoch weder die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch die Ziele des Koalitionsvertrages.
Deshalb fordert dieDie LDK fordert vom Bündnisgrünen Umweltminister, dass er eine Überarbeitung des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans und eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Alternativenprüfung im strategischen Umweltbericht veranlasst. Der neue Entwurf des Abfallwirtschaftsplans muss mindestens folgende Ziele und Inhalte erfüllen:
- die Festlegung hoher numerischer Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben für die einzelnen Abfallfraktionen. Diese sollen sich an europäischen Vorbildern und dem Stand der Technik orientieren und zwingend für alle Abfallbesitzer gelten, die in Brandenburg Abfälle deponieren wollen. Ziel sollte sein, für die meisten Abfallfraktionen die Notwendigkeit zur Deponierung auf unter 10% zu senken;
- die aktive Steuerung der Wiederverwendungs- und Recyclingquote zur langfristigen Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von Abfällen;
- die Implementierung eines Systems zur Kontrolle der Abfallströme durch die zuständigen Behörden. Dieses System soll mindestens die Mengenströme sowie die Wege vom Anfallort bis zur Wiederverwendung, Recycling, Wiederverwertung und Deponierung erfassen. Eine Delegierung dieser Kontrolle an Privatunternehmen lehnen wir ab;
- das Verbot der Deponierung von Abfällen in Brandenburg, wenn der Anfallort nicht bekannt ist oder der Anfallort außerhalb von Brandenburg und Berlin liegt; Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur durch die obere Abfallbehörde des Landes für einzelne Abfallbesitzer aus Nachbarkreisen Brandenburgs genehmigt werden, welche dieselben Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben wie Brandenburger Abfallbesitzer erfüllen und wo sich diese Ausnahme auf ein vorgegebenes und verhältnismäßig kleines Volumen beschränkt;
- eine rechtliche Legitimierung der Entsorgung Berliner Abfälle in Brandenburg durch einen Staatsvertrag, in dem für die Abfallströme aus Berlin dieselben Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben am Anfallsort und dieselben Grundsätze der Raumordnung für die Entsorgung gelten wie für Brandenburger Abfälle;
- eine regionale Balance der Verteilung der Deponiestandorte im Land Brandenburg, wobei die zukünftigen Standorte so zu wählen sind, dass sie möglichst per Zug oder Schiff beliefert werden können;
- für die Standortsuche von Deponien sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung anzuwenden, auch wenn die Deponien von privaten Unternehmen beantragt werden, sofern sich die Antragsteller in ihrer Rechtfertigung auf den Abfallwirtschaftsplan berufen[3]. Dazu gehören die Vorgaben der Landesentwicklungspläne, des Landschaftsprogramms und der Regionalpläne, aber auch ein Ausschluss für Schutzgebiete, wie die europäischen Schutzgebiete Natura 2000, die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Trinkwasserschutz- und Trinkwasservorbehaltsgebiete.
- eine Alternativenprüfung im Rahmen der verpflichtenden strategischen Umweltprüfung, in der die Alternativen ermittelt und tatsächlich auf ihre Umweltauswirkungen geprüft werden.
Begründung:
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans folgt nicht der im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgegebenen Abfallhierarchie (siehe § 6 KrWG), nach der Abfälle zuvorderst vermieden oder wiederverwendet werden und wenn das nicht möglich ist, diese recycelt und wiederverwertet werden müssen. Nur der Rest, für den diese Maßnahmen technisch nicht möglich ist, darf nach dieser Hierarchie deponiert werden. Dass dies in Abfallwirtschaftsplänen zu regeln ist, besagt § 30 des KrWG.
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans enthält keine klaren Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben für Abfallbesitzer und die einzelnen Abfallfraktionen mineralischer Abfälle. Es könnten deutlich mehr Deponieraum und Fläche für Deponien eingespart werden, würde es hohe Quoten für die Sortierung am Anfallort, die Wiederverwendung, das Recycling und die Wiederverwertung geben. Andere Bundesländer wie Hamburg und Schleswig-Holstein, - beide Bundesländer bilden auch eine gemeinsame Abfall-Entsorgungsregion - haben sich in ihrem Abfallwirtschaftsplan für mineralische Abfälle das anspruchsvolle Ziel gesetzt, die hohe Verwertungsquote von über 90 Ma.-% zu sichern. Auch in der Schweiz, im Kanton Solothurn, wird eine Wiederverwertungsquote von 90% angestrebt. Würde die Entsorgungsregion Brandenburg und Berlin diesen Beispielen folgen, müsste nur ein Bruchteil der Abfälle, die im Entwurf des Abfallwirtschaftsplan von Brandenburg zur Deponierung vorgesehen sind,
tatsächlich deponiert werden.
Der Abfallwirtschaftsplan sieht nur eine Kontrolle der Abfallströme von Brandenburger Abfallbesitzern vor, nicht von Berliner Abfallbesitzern. Die in Brandenburg zu deponierende Abfälle aus Berlin nutzen aber etwa die Hälfte der Brandenburger Deponiekapazitäten. Berlin hat selbst keine Deponien und deponiert alle Abfälle in Brandenburg. Die Abfallströme aus Berlin blieben nach dem Entwurf des Abfallplans weiter eine Unbekannte. Die Abfallbesitzer würden auch in Zukunft Deponiekapazitäten in Brandenburg in Anspruch nehmen, ohne sich an hohe Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Wiederverwertungsquoten halten zu müssen.
Auch der tatsächliche Anfallort der Berliner Abfallströme würde in Brandenburg unbekannt sein, und ebenso würden die Abfallströme nicht steuerbar sein, denn es gibt keine vertragliche Grundlage dazu. So könnten illegale Müllströme über Berlin nach Brandenburg fließen, ohne dass sie einer Kontrolle unterworfen wären.
Die Kontrolle der Abfallströme sollte nach dem Entwurf des Abfallwirtschaftsplans von den örtlichen Entsorgern oder von den privaten Deponiebetreibern vorgenommen werden. Hiernach wäre es gestattet, Verträge zwischen privaten Abfallbesitzern und privaten Deponiebetreibern abzuschließen und Verträge mit Nachbarregionen, ohne dass vorgeschrieben wird, dass der Anfallort bekannt oder die Menge begrenzt ist, und ohne dass die Abfallströme einer Genehmigung durch die obere Abfallbehörde unterzogen werden. Das bietet weiterhin illegalen Müllströmen breite Möglichkeiten, unbeobachtet nach Brandenburg zu gelangen. Zudem widerspricht dieses Vorgehen der Verfassung des Landes Brandenburg in Artikel 39 „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wo es in Absatz 6 heißt: „(6) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Gebiet des Landes entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins nur in Ausnahmefällen zulässig und auszuschließen, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit in
besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.“.
Bisher haben die Brandenburger Abfallbehörden keinen Überblick über die tatsächlichen Abfallströme, die nach Brandenburg gelangen und in Brandenburg deponiert werden. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans kann keine Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten mineralischen Abfälle machen. Das wird zwar im Entwurf des Abfallwirtschaftsplans als Problem angesprochen, jedoch daraus nicht die Konsequenz gezogen, die Abfallströme in Zukunft behördlich zu überwachen, wie es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorschreibt.
Auch dass Abfallanlagen und Deponiestandorte, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Rahmen eines Abfallwirtschaftsplans, ermittelt werden müssen, ist durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, in § 30, geregelt.
Bezüglich der regionalen Balance bei der Planung von Deponiekapazitäten ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes voller Widersprüche. Einmal stellt er fest, dass die öffentlich nutzbaren Deponien regional sehr unterschiedlich verteilt sind und der Schwerpunkt der Deponiekapazitäten unmittelbar südlich und südwestlich von Berlin und im Osten des Landes liegt, im Norden und Nordwesten Brandenburgs sich hingegen aktuell keine betriebenen Deponien befinden. Gleichzeitig rechtfertigt er diese ungleiche Verteilung und geht davon aus, dass alle Berliner Abfälle, auch die aus dem Norden von Berlin, im Süden von Brandenburg entsorgt werden können. Auf der anderen Seite schreibt er eine Auto-Kilometer-Distanz von 70 km für Abfälle der Deponieklasse DK 1 und 100 km für Abfälle der Deponieklasse DK II aus Klimaschutzgründen vor, bezeichnet aber jeweils die Berliner Stadtgrenze als Kilometer Null, d.h. die Auto-Kilometer durch Berlin fallen nicht unter den Klimaschutz-Vorbehalt. Hingegen wird
dem Schienen- und/oder Wasserweg bei der Suche von Deponie-Standorten keine Priorität eingeräumt.
Die aus dem Europarecht vorgeschriebene strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme beinhaltet einige Mindeststandards. Dazu gehört die Alternativenprüfung. Die strategische Umweltprüfung für den Abfallwirtschaftsplan unterlässt die Alternativenprüfung mit der Begründung, der Auftraggeber (das MLUK) würde keine Alternativen in Betracht ziehen. Allerdings ist das kein Kriterium dafür, die Alternativenprüfung nicht durchzuführen. Sie ist deshalb Teil einer strategischen Umweltprüfung, weil die Alternativen zum Plan ebenfalls auf die Umweltauswirkungen geprüft werden und damit aufgezeigt werden kann, dass alternative Planungsinhalte möglicherweise weniger umweltschädigend sind.
[1] U.a. nachzulesen in vielen Anfragen an die Landesregierung durch MdL Benjamin Raschke: Kleine Anfrage 908 (Drucksache 6/2099), Kleine Anfrage 1423 (Drucksache 6/3436), Kleine Anfrage Nr. 2901 (Drucksache 6/7071) Kleine Anfrage 2517 (Drucksache 6/6155), Kleine Anfrage 3648 (Drucksache 6/8961), Kleine Anfrage 3603 (Drucksache 6/8875), Kleine Anfrage Nr. 2901 (Drucksache 6/7071) Kleine Anfrage Nr. 2720 (Drucksache 6/6847),
[2] Mineralische Abfälle sind überwiegend nicht gefährliche Masse-Abfallfraktionen, wie z.B. Bau- und Abbruchabfälle, Kesselaschen und Bitumenreste, deren Reste, soweit sie nicht wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden können, deponiert werden.
[3] Dazu gehören nicht Betriebsdeponien.
In Zeile 4:
Deshalb fordert dieDie LDK fordert vom Bündnisgrünen Umweltminister, dass er eine Überarbeitung des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans und eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Alternativenprüfung im strategischen Umweltbericht veranlasst. Der neue Entwurf des Abfallwirtschaftsplans muss mindestens folgende Ziele und Inhalte erfüllen:
Bundesweit ist Brandenburg durch seine illegalen Müllablagerungen bekannt. Das Bundeskriminalamt bezeichnete Brandenburg bereits vor Jahren als Brennpunkt illegaler Müllentsorgung. Im Fokus stehen insbesondere die unter Bergaufsicht stehenden Tagebaubetriebe für Steine-, Kiessand- und Erdenbetriebe. Die Landtagsfraktion von Bündnis 90/die Grünen hatte sich in der 6. Wahlperiode mit der Aufarbeitung der Fälle und den intensiven Forderungen nach Vorbeugungs- und Sicherungsmaßnahmen bezüglich der illegalen Müllablagerungen einen Namen gemacht.[1] Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen, Sanierungen und Komplettentsorgung im Landeshaushalt gingen in die Milliarden. Zudem gab und gibt es Versuche privater Unternehmen, diese illegalen Müllablagerungen durch Deponie-Anträge zu legalisieren und aus der illegalen Müllablagerung noch ein zweites Geschäft zu machen.
Deshalb war die Änderung der Abfallpolitik ein wichtiges Projekt, welches die Bündnisgrünen in den Koalitionsvertrag erfolgreich eingebracht hatten. U.a. ist darin vorgesehen, dass die Vermeidung von Abfall ausgebaut werden muss, Vermeidungs- und Minimierungsprojekte unterstützt werden sollen und ein Abfallwirtschaftsplan erarbeitet wird. In diesem sollten die Deponieanträge (auch solche, die bereits durch private Unternehmen beantragt wurden) hinsichtlich der Ziele und Grundsätze der Raumordnung neu bewertet und ein transparentes Verfahren im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung durchgeführt werden.
Der erste Entwurf dieses Abfallwirtschaftsplans (Teilplan Mineralische Abfälle)[2] lag in den letzten Monaten zur öffentlichen Einsicht- und Stellungnahme aus. Dieser Entwurf und der dazugehörige Umweltbericht erfüllen jedoch weder die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch die Ziele des Koalitionsvertrages.
Deshalb fordert dieDie LDK fordert vom Bündnisgrünen Umweltminister, dass er eine Überarbeitung des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans und eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Alternativenprüfung im strategischen Umweltbericht veranlasst. Der neue Entwurf des Abfallwirtschaftsplans muss mindestens folgende Ziele und Inhalte erfüllen:
- die Festlegung hoher numerischer Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben für die einzelnen Abfallfraktionen. Diese sollen sich an europäischen Vorbildern und dem Stand der Technik orientieren und zwingend für alle Abfallbesitzer gelten, die in Brandenburg Abfälle deponieren wollen. Ziel sollte sein, für die meisten Abfallfraktionen die Notwendigkeit zur Deponierung auf unter 10% zu senken;
- die aktive Steuerung der Wiederverwendungs- und Recyclingquote zur langfristigen Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von Abfällen;
- die Implementierung eines Systems zur Kontrolle der Abfallströme durch die zuständigen Behörden. Dieses System soll mindestens die Mengenströme sowie die Wege vom Anfallort bis zur Wiederverwendung, Recycling, Wiederverwertung und Deponierung erfassen. Eine Delegierung dieser Kontrolle an Privatunternehmen lehnen wir ab;
- das Verbot der Deponierung von Abfällen in Brandenburg, wenn der Anfallort nicht bekannt ist oder der Anfallort außerhalb von Brandenburg und Berlin liegt; Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur durch die obere Abfallbehörde des Landes für einzelne Abfallbesitzer aus Nachbarkreisen Brandenburgs genehmigt werden, welche dieselben Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben wie Brandenburger Abfallbesitzer erfüllen und wo sich diese Ausnahme auf ein vorgegebenes und verhältnismäßig kleines Volumen beschränkt;
- eine rechtliche Legitimierung der Entsorgung Berliner Abfälle in Brandenburg durch einen Staatsvertrag, in dem für die Abfallströme aus Berlin dieselben Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben am Anfallsort und dieselben Grundsätze der Raumordnung für die Entsorgung gelten wie für Brandenburger Abfälle;
- eine regionale Balance der Verteilung der Deponiestandorte im Land Brandenburg, wobei die zukünftigen Standorte so zu wählen sind, dass sie möglichst per Zug oder Schiff beliefert werden können;
- für die Standortsuche von Deponien sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung anzuwenden, auch wenn die Deponien von privaten Unternehmen beantragt werden, sofern sich die Antragsteller in ihrer Rechtfertigung auf den Abfallwirtschaftsplan berufen[3]. Dazu gehören die Vorgaben der Landesentwicklungspläne, des Landschaftsprogramms und der Regionalpläne, aber auch ein Ausschluss für Schutzgebiete, wie die europäischen Schutzgebiete Natura 2000, die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Trinkwasserschutz- und Trinkwasservorbehaltsgebiete.
- eine Alternativenprüfung im Rahmen der verpflichtenden strategischen Umweltprüfung, in der die Alternativen ermittelt und tatsächlich auf ihre Umweltauswirkungen geprüft werden.
Begründung:
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans folgt nicht der im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgegebenen Abfallhierarchie (siehe § 6 KrWG), nach der Abfälle zuvorderst vermieden oder wiederverwendet werden und wenn das nicht möglich ist, diese recycelt und wiederverwertet werden müssen. Nur der Rest, für den diese Maßnahmen technisch nicht möglich ist, darf nach dieser Hierarchie deponiert werden. Dass dies in Abfallwirtschaftsplänen zu regeln ist, besagt § 30 des KrWG.
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans enthält keine klaren Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsvorgaben für Abfallbesitzer und die einzelnen Abfallfraktionen mineralischer Abfälle. Es könnten deutlich mehr Deponieraum und Fläche für Deponien eingespart werden, würde es hohe Quoten für die Sortierung am Anfallort, die Wiederverwendung, das Recycling und die Wiederverwertung geben. Andere Bundesländer wie Hamburg und Schleswig-Holstein, - beide Bundesländer bilden auch eine gemeinsame Abfall-Entsorgungsregion - haben sich in ihrem Abfallwirtschaftsplan für mineralische Abfälle das anspruchsvolle Ziel gesetzt, die hohe Verwertungsquote von über 90 Ma.-% zu sichern. Auch in der Schweiz, im Kanton Solothurn, wird eine Wiederverwertungsquote von 90% angestrebt. Würde die Entsorgungsregion Brandenburg und Berlin diesen Beispielen folgen, müsste nur ein Bruchteil der Abfälle, die im Entwurf des Abfallwirtschaftsplan von Brandenburg zur Deponierung vorgesehen sind,
tatsächlich deponiert werden.
Der Abfallwirtschaftsplan sieht nur eine Kontrolle der Abfallströme von Brandenburger Abfallbesitzern vor, nicht von Berliner Abfallbesitzern. Die in Brandenburg zu deponierende Abfälle aus Berlin nutzen aber etwa die Hälfte der Brandenburger Deponiekapazitäten. Berlin hat selbst keine Deponien und deponiert alle Abfälle in Brandenburg. Die Abfallströme aus Berlin blieben nach dem Entwurf des Abfallplans weiter eine Unbekannte. Die Abfallbesitzer würden auch in Zukunft Deponiekapazitäten in Brandenburg in Anspruch nehmen, ohne sich an hohe Sortier-, Wiederverwendungs-, Recycling- und Wiederverwertungsquoten halten zu müssen.
Auch der tatsächliche Anfallort der Berliner Abfallströme würde in Brandenburg unbekannt sein, und ebenso würden die Abfallströme nicht steuerbar sein, denn es gibt keine vertragliche Grundlage dazu. So könnten illegale Müllströme über Berlin nach Brandenburg fließen, ohne dass sie einer Kontrolle unterworfen wären.
Die Kontrolle der Abfallströme sollte nach dem Entwurf des Abfallwirtschaftsplans von den örtlichen Entsorgern oder von den privaten Deponiebetreibern vorgenommen werden. Hiernach wäre es gestattet, Verträge zwischen privaten Abfallbesitzern und privaten Deponiebetreibern abzuschließen und Verträge mit Nachbarregionen, ohne dass vorgeschrieben wird, dass der Anfallort bekannt oder die Menge begrenzt ist, und ohne dass die Abfallströme einer Genehmigung durch die obere Abfallbehörde unterzogen werden. Das bietet weiterhin illegalen Müllströmen breite Möglichkeiten, unbeobachtet nach Brandenburg zu gelangen. Zudem widerspricht dieses Vorgehen der Verfassung des Landes Brandenburg in Artikel 39 „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wo es in Absatz 6 heißt: „(6) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Gebiet des Landes entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins nur in Ausnahmefällen zulässig und auszuschließen, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit in
besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.“.
Bisher haben die Brandenburger Abfallbehörden keinen Überblick über die tatsächlichen Abfallströme, die nach Brandenburg gelangen und in Brandenburg deponiert werden. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans kann keine Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten mineralischen Abfälle machen. Das wird zwar im Entwurf des Abfallwirtschaftsplans als Problem angesprochen, jedoch daraus nicht die Konsequenz gezogen, die Abfallströme in Zukunft behördlich zu überwachen, wie es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorschreibt.
Auch dass Abfallanlagen und Deponiestandorte, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Rahmen eines Abfallwirtschaftsplans, ermittelt werden müssen, ist durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, in § 30, geregelt.
Bezüglich der regionalen Balance bei der Planung von Deponiekapazitäten ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes voller Widersprüche. Einmal stellt er fest, dass die öffentlich nutzbaren Deponien regional sehr unterschiedlich verteilt sind und der Schwerpunkt der Deponiekapazitäten unmittelbar südlich und südwestlich von Berlin und im Osten des Landes liegt, im Norden und Nordwesten Brandenburgs sich hingegen aktuell keine betriebenen Deponien befinden. Gleichzeitig rechtfertigt er diese ungleiche Verteilung und geht davon aus, dass alle Berliner Abfälle, auch die aus dem Norden von Berlin, im Süden von Brandenburg entsorgt werden können. Auf der anderen Seite schreibt er eine Auto-Kilometer-Distanz von 70 km für Abfälle der Deponieklasse DK 1 und 100 km für Abfälle der Deponieklasse DK II aus Klimaschutzgründen vor, bezeichnet aber jeweils die Berliner Stadtgrenze als Kilometer Null, d.h. die Auto-Kilometer durch Berlin fallen nicht unter den Klimaschutz-Vorbehalt. Hingegen wird
dem Schienen- und/oder Wasserweg bei der Suche von Deponie-Standorten keine Priorität eingeräumt.
Die aus dem Europarecht vorgeschriebene strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme beinhaltet einige Mindeststandards. Dazu gehört die Alternativenprüfung. Die strategische Umweltprüfung für den Abfallwirtschaftsplan unterlässt die Alternativenprüfung mit der Begründung, der Auftraggeber (das MLUK) würde keine Alternativen in Betracht ziehen. Allerdings ist das kein Kriterium dafür, die Alternativenprüfung nicht durchzuführen. Sie ist deshalb Teil einer strategischen Umweltprüfung, weil die Alternativen zum Plan ebenfalls auf die Umweltauswirkungen geprüft werden und damit aufgezeigt werden kann, dass alternative Planungsinhalte möglicherweise weniger umweltschädigend sind.
[1] U.a. nachzulesen in vielen Anfragen an die Landesregierung durch MdL Benjamin Raschke: Kleine Anfrage 908 (Drucksache 6/2099), Kleine Anfrage 1423 (Drucksache 6/3436), Kleine Anfrage Nr. 2901 (Drucksache 6/7071) Kleine Anfrage 2517 (Drucksache 6/6155), Kleine Anfrage 3648 (Drucksache 6/8961), Kleine Anfrage 3603 (Drucksache 6/8875), Kleine Anfrage Nr. 2901 (Drucksache 6/7071) Kleine Anfrage Nr. 2720 (Drucksache 6/6847),
[2] Mineralische Abfälle sind überwiegend nicht gefährliche Masse-Abfallfraktionen, wie z.B. Bau- und Abbruchabfälle, Kesselaschen und Bitumenreste, deren Reste, soweit sie nicht wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden können, deponiert werden.
[3] Dazu gehören nicht Betriebsdeponien.
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