- §2 Abs. 2: Nachvollziehen Änderung der Bundessatzung: Klarstellung, dass künftige Mitglieder antragsberechtigt sind und auf begründeten Antrag auch der Kreisverband entscheiden kann, bei dem die Mitgliedschaft beantragt wird (also nicht der KV des Wohnorts).
- §2 Abs. 3: Die Regelung ist nicht praxistauglich und wenn Vorstand und Mitgliederversammlung die Aufnahme eines Mitglieds ablehnen, sollte keine andere Ebene der Aufnahme zustimmen können. Wenn es mit nächsthöherer Ebene an den Landesvorstand geht, folgt dieser ohnehin der Empfehlung des Kreisvorstands.
- §2 Abs. 7: Die Grüne Jugend hat vor einem Jahr das Höchstalter von 30 auf 28 Jahre gesenkt.
- §7 Abs. 3: Mit dem erfolgreichen Programm zur Schaffung von Kreisgeschäftsführungen gibt es nun eine Person in jedem Kreisverband. Die Vorstände sind mit dem Landesverband zusammen aber in der Arbeitgeberfunktion und die Angestellten sollten deshalb nicht Teil davon sein. Das bringt nur Entscheidungs- und Weisungskonflikte mit sich. Andere Landesverbände mit ähnlichen Ansätzen haben das auch dementsprechend nachvollzogen.
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 25.02.2022) |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 25.02.2022, 22:16 |
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