Änderung Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz
Satzungstext
§ 1 Tagungspräsidium
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) wählt auf Vorschlag des Landesvorstands ein Tagungspräsidium. Ergänzungen aus der Versammlung sind möglich. Präsidiumsmitglieder dürfen sich auf der Versammlung nicht für ein Amt zur Wahl stellen. Das Präsidium ist mindestquotiert.
(2) Über den Vorschlag und mögliche Ergänzungen wird - in der Regel im Block - in offener Abstimmung entschieden.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Tagung leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Tagungsleitung erfolgt.
§ 2 Tagesordnung
(1) Zu Beginn der Tagung beschließt die Versammlung über die Tagesordnung.
(2) Die Versammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten die Tagesordnung ändern.
§ 3 Rederecht
(1) Rederecht hat jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gästen wird in der Regel das Rederecht gewährt. Das Präsidium bzw. die Tagungsleitung erteilt das Wort. Will die*der Tagungsleiter*in sich selbst an der Aussprache beteiligen, so gibt sie*er die Versammlungsleitung ab und darf sie zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erneut übernehmen.
(2) Das Präsidium legt zu Beginn einer Antragseinbringung die Zahl der festen sowie gelosten Redebeiträge, sowie die jeweilige Redezeit fest. Zur Aussprache zu einem Sachverhalt sollte einer*m Redner*in nicht mehr als zweimal das Wort erteilt werden. Überschreitet ein*e Redner*in ihre*seine Redezeit, so soll die*der Tagungsleiter*in ihr*ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(3) Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei dem Präsidiumsmitglied zu melden, welches die Redeliste führt.
(4) Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich durch das Los. Es sollen - nach Frauen und Männern - quotierte Redelisten geführt werden. Ist die Redeliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt die*der Tagungsleiter*in die Redeliste für geschlossen.
(5) Anträge zur Geschäftsordnung sind als solche kenntlich zu machen.
§ 4 Ordentliche Anträge, Dringlichkeitsanträge, Änderungsanträge
(1) Antragsfristen und Antragsrecht für ordentliche Anträge regelt die Satzung (§ 9 Absätze 10 und 11).
(2) Im Vorfeld von LDKen wird vom Landesvorstand eine Antragskommission eingesetzt, die in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen einen Verfahrensvorschlag für die Behandlung und das Abstimmungsprozedere der Anträge und Änderungsanträge erarbeitet. Der Verfahrensvorschlag wird vor der LDK verschickt und auf der LDK vorgestellt und abgestimmt.
(3) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen können von jedem Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg eingebracht werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor Beginn der LDK schriftlich eingereicht werden. Zur Behandlung nicht fristgerecht eingegangener Änderungsanträge entwickelt die Antragskommission einen Verfahrensvorschlag und stellt ihn der Versammlung zur Abstimmung vor. Bei verkürzter Einladungsfrist müssen Änderungsanträge spätestens ein Tag vor Beginn der Versammlung schriftlich vorgelegt werden.
(4) Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so sind sie insgesamt den Delegierten (mündlich oder auf Verlangen schriftlich) bekannt zu machen, bevor über jeden einzelnen abgestimmt wird.
(5) Der weitestgehende Änderungsantrag wird zuerst abgestimmt.
§ 5 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge können von jedem Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg eingebracht werden. Sie sind möglichst frühzeitig zu stellen.
(2) Geschäftsordnungsanträge bedürfen zu ihrer Annahme in der Regel der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 9 Absatz 7 der Satzung des Landesverbandes.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind:
1. Anträge zur Tagesordnung:
• Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung; abweichend von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
• Erweiterung der Tagesordnung; abw. von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
• Zusammenlegung von Tagesordnungspunkten
• Auszeit; wird der Antrag von mehr als einem Drittel der Delegierten unterstützt, ist ihm stattzugeben
• Rückholanträge; abweichend von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
• Streichung eines Tagesordnungspunktes; abw. von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich
2. GO-Anträge zur Behandlung gegenwärtiger, bereits eingebrachter Anträge:
• Nichtabstimmung
• Überweisung an den Landesvorstand, bzw. den Landesparteirat
• Vertagung auf eine spätere LDK
• Zusammenfassung von Anträgen zur gemeinsamen/alternativen Beschlussfassung
• Teilung von Anträgen
• Schluss der Redeliste
• Abbruch der Debatte und Nichtabstimmung
• Abbruch der Debatte und sofortige Abstimmung
• Nichtbefassung (nur vor Beginn der Aussprache möglich); abweichend von Abs. (2) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3. Anträge zur Beschlussfassung
• Auszählung des Abstimmungsergebnisses
• Antrag auf geheime Abstimmung
• Einspruch gegen Abstimmungsfragen
4. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit; abweichend von Abs. (2) ist diesem Antrag stattzugeben (s. § 7).
(4) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt die*der Tagungsleiter*n vorrangig das Wort.
(5) In der Regel sind zu einem Geschäftsordnungsantrag nur zwei Worterteilungen möglich (Pro und Contra). Dabei zählt die Einbringung als Pro.
(6) Der weitest gehende GO-Antrag ist zuerst abzustimmen.
(7) Die Redezeit bei Geschäftsordnungsanträgen ist zu begrenzen.
§ 6 Persönliche Erklärung
(1) Zu einer Erklärung zur Aussprache (persönliche Erklärung) wird das Wort nach Schluss oder Vertagung der Aussprache auf schriftlichen Antrag hin erteilt.
(2) Mit einer solchen Erklärung dürfen Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtig gestellt werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so ist diese durch Zählen der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen.
(2) Nach Feststellen der Beschlussunfähigkeit ist die LDK sofort zu unterbrechen.
(3) Ist auch nach der Unterbrechung die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so ist die LDK zu vertagen.
§ 8 Abstimmungsfragen
(1) Die*der Versammlungsleiter*n stellt Abstimmungsfragen so, dass sie sich eindeutig mit Ja oder Nein beantworten lassen.
(2) Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird.
(3) Wird gegen die Fassung einer Frage Widerspruch erhoben, so ist das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen.
(4) Bleibt der Widerspruch aufrecht erhalten, so entscheidet die Versammlung über die zur Abstimmung zu stellende Fassung der Frage.
§ 9 Offene Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Heben der Stimmkarte.
(2) Bei Stimmgleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
§ 10 Auszählung
(1) Ist das Präsidium oder die Versammlung über das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht einig, so werden die Stimmen gezählt.
(2) Ist das Ergebnis auf andere Weise nicht zu ermitteln, so wird die Abstimmung im Wege des sog. „Hammelsprungs“ durchgeführt.
§ 11 Protokoll
(1) Über die LDK ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
(2) Das Beschlussprotokoll gilt als genehmigt, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen nach Verschickung Einsprüche dagegen erhoben werden. Über eventuelle Einsprüche zum Protokoll entscheidet der nachfolgende Parteitag.
§ 12 Einhaltung der Formalia
Das Landesschiedsgericht wacht über Einhaltung der Geschäfts- und der Wahlordnung.
§ 13 Hausrecht
Während der LDK übt das Präsidium das Hausrecht aus.
Änderungsanträge
- S2 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 25.02.2022), Zurückgezogen)
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