Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | 45. Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 19.11.2022 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Vielfältige Perspektiven auf unseren Wahllisten
Beschlusstext
Die LDK möge beschließen:
§15 Absatz 3) der Satzung wird ersetzt durch:
„Bei der Aufstellung der Liste für die Landtags- und Bundestagswahlen ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens jeder dritte Listenplatz mit einer*m Kandidat*in besetzt wird, die*der zum Zeitpunkt der anstehenden Parlamentswahl weniger als zwei reguläre Legislaturperioden dem Landtag, Bundestag oder Europaparlament oder einer Regierung als Minister*in angehört hat. Sollte kein*e solche*r Kandidat*in für den Platz kandidieren, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Vorgehen.“
In §4 Absatz 2 der Wahlordnung wird „und § 15 (3)“ gestrichen und nach Absatz 1 ein neuer Absatz eingefügt:
„Bei der Aufstellung von Landeslisten prüft das Präsidium vor der Wahl der Plätze 3, 6, 9 usw., ob mindestens ein Drittel der bis dahin gewählten Listenplätze durch Personen besetzt wurde, die zum Zeitpunkt der anstehenden Parlamentswahl weniger als zwei reguläre Legislaturperioden dem Landtag, Bundestag oder Europaparlament oder einer Regierung als Minister*in angehört hat. Ist dies nicht der Fall, sind diese Plätze gemäß § 15 (3) der Satzung solchen Bewerber*innen vorbehalten.“
Begründung
Seit jeher ringt unsere Partei darum, den richtigen Ausgleich zwischen Erneuerung und dem Erhalt von Kompetenzen zu finden. Rotation & Co. lassen grüßen. Bei der Listenaufstellung haben Parlamentarier*innen gewisse Vorteile gegenüber Nicht-Parlamentarier*innen. Sie verfügen über Ressourcen und Personal, welche jeweils in die Partei wirken.
Der Brandenburger Landesverband hat – ähnlich wie die anderen ostdeutschen Landesverbände – in §15 Absatz 3 eine Regelung enthalten, die dazu führt, dass nach zwei regulären Legislaturperioden eine erneute Kandidatur für ein Parlament nur möglich ist, wenn zwei Drittel des Parteitages dem zustimmen. Der*m Kandidierenden ist Zeit zur Begründung zu gewähren. Diese Regelung ist aber aus vielerlei Gesichtspunkten problematisch.
Zum Einen wurden diese Reden zur Begründung von erneuten Kandidaturen in der Praxis immer als Formsache angesehen. Zweitens gewährt sie den betreffenden Personen extra Redezeit, was eher ein Vorteil als ein Nachteil ist. Drittens ist es eine Hop-oder-Top-Entscheidung: es ist nur möglich eine Kandidatur komplett zu verhindern oder uneingeschränkt zuzulassen. Viertens ist es demokratietheoretisch schwierig, wenn 34 % der LDK-Delegierten eine Kandidatur komplett versagen können.
Die Landesverbände Berlin und Niedersachsen haben Neuenquoten in ihren Satzungen verankert. Diese soll dafür sorgen, dass mindestens jeder dritte Listenplatz bisherigen Nicht-Parlamentarier*innen vorbehalten ist. Diese Regeln sind sehr scharf und sorgen für hohe Fluktuation.
Der vorliegende Antrag hat zum Ziel, „das Beste aus beiden Welten“ zu vereinen. Es soll genau wie in Berlin und Niedersachsen sichergestellt werden, dass neue Gesichter Einzug in unsere Fraktionen halten. Allerdings soll sanfter vorgegangen werden: Bezüglich der Dauer der Parlamentszugehörigkeit soll eine Orientierung an der bestehenden Regel in §15 (3) erfolgen.
Der vorliegende Antrag ist nicht als Kritik der bisherigen Verhältnisse zu verstehen. Alle bisherigen Listen, die durch Brandenburger LDKen aufgestellt wurden, hätten die neue Regel erfüllt. Auch bei den nächsten Aufstellungen für die Landtagswahl 2024 und die Bundestagswahl 2025 treten die Bedingungen nach der neuen Regel zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit automatisch ein. Es geht also um langfristigere Vorsorge für die Zukunft. Dass dies notwendig sein kann, zeigt der Blick in andere Landesverbände, in denen teilweise für die ersten 20 Listenplätze nur Parlamentarier*innen ohne Gegenkandidat*innen antreten.
Die Diskussion zu solchen Regelungen fand bereits auf mehreren Parteitagen statt. Die Zustimmung ist stetig gestiegen und hatte zuletzt eine Mehrheit – allerdings noch keine zwei-Drittel-Mehrheit gefunden. Der nun vorliegende Antrag ist etwas weniger weitgehend als der letzte Antrag.