Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | 47. Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 19.11.2022 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Trennung von Amt und Mandat II (Forderungen Landesebene)
Beschlusstext
1. Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg setzt sich dafür ein, ein Verbot von Doppelmandaten in Landtag, Bundestag und Europaparlament im Abgeordnetengesetz zu verankern. Als Orientierung kann die Regelung aus §3 (1) des Thüringer Abgeordnetengesetzes dienen.
2. Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg setzt sich für eine Änderung der Brandenburger Verfassung ein, die zum Ziel hat, die gleichzeitige Ausübung eines Landtagsmandats und eines Amtes in der Landesregierung auszuschließen. Das Mandat kann in dieser Zeit ruhen und durch Nachrücker*innen ausgeübt werden. Als Orientierung können die Regelungen aus Bremen und Hamburg dienen.
Begründung
1. Vor kurzem hatte Saskia Ludwig sowohl ein Mandat im Bundestag, als auch im Brandenburger Landtag. Mehrere Vollzeitmandate sind jedoch kaum gleichzeitig auszufüllen. Mehrere Bundesländer haben solche Doppelmandate entweder in der Verfassung oder im Abgeordnetengesetz ausgeschlossen. Da das Abgeordnetengesetz deutlich einfacher zu ändern ist, als die Verfassung, sollen Doppelmandate in Brandenburg im Abgeordnetengesetz verankert werden.
In §1 (3) des Thüringer Abgeordnetengesetz heißt es:
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Abgeordneter einem anderen Parlament an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam.
2. Die Frage der Abgabe des Landtagsmandats steht immer auch im Kontext des diesbezüglichen Verhaltens der Koalitionspartner*innen. Da wir als Bündnisgrüne dies sowohl grundsätzlich richtig befinden, als auch Interferenzen durch das Verhalten der Koalitionspartner vermeiden wollen, wollen wir die Trennung von Minister*inamt und Landtagsmandat in der Verfassung verankern.
Bremen und Hamburg haben dies bereits in der Verfassung. Beide Länder haben dabei auch den Fall mitbedacht, dass Koalitionen platzen oder Minister*innen zurücktreten oder entlassen werden. Sie können dann in den Landtag zurückkehren. Nachrücker*innen müssten dann das Mandat „zurückgeben“. Das klingt unangenehm für Nachrücker*innen, hat aber eher die präventive Wirkung, dass Mandate überhaupt abgegeben werden und tritt in den seltensten Fällen wirklich ein.
Artikel 39 der Hamburger Verfassung:
(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.
(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglied des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.
(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.