Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | 47. Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 19.11.2022 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Trennung Amt und Mandat I (Vorschläge Satzungsänderungen)
Beschlusstext
1. In der Satzung wird in den Unvereinbarkeitsregeln §15 Abs.1 noch "Mitglieder des Bundesvorstands" und "Europäische Kommission" eingefügt und ein neuer Absatz 4.
Absatz 1 neu:
(1) Mitglieder des Europaparlamentes, Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, Mitglieder des Bundesvorstandes sowie Mitglieder der Europäischen Kommission, Bundes- oder Landesregierung dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
2. Trennung Amt und Mandat Landesebene in Satzung und Finanzordnung.
In der Satzung wird in den Unvereinbarkeitsregeln §15 Absatz 4 eingefügt:
(4) Die gleichzeitige Ausübung eines Landtagsmandates und eines Amtes in der Landesregierung ist durch Verzicht auf das Landtagsmandat zu vermeiden. Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten.
In der Finanzordnung wird §4 Abs. 2 Spenden und Sonderbeiträge wird folgender Satz ergänzt:
[Satz 1-2]... Aus den Sonderbeiträgen von Minister*innen, die kein Landtagsmandat ausüben, finanziert der Landesverband u.a. Personal, welches für die Personen öffentlichkeitswirksame Termine jenseits des Minister*inamtes organisiert.[Für die Anerkennung der mandatsbedingten Aufwendungen].
3. Vervollständigung der Erklärung vor der Wahl, um Trennung Amt/Mandat und Überführung von Satzung in der LDK-Wahlordnung.
§ 2 (4) der Satzung wird gestrichen.
Dafür werden in § 4 der LDK-Wahlordnung nach Absatz 1 drei neue Absätze eingefügt:
„(2neu) Bewerber*innen, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und zuvor schon einmal bei einer anderen Partei Mitglied waren und/oder für diese kandidiert haben, sollen bei ihrer Vorstellung darauf hinweisen."
"(3neu) Bewerber*innen, die für eine Landesliste kandidieren, sollen in ihrer Vorstellung bekannt geben, ob sie im Falle der Übernahme eines Regierungsamtes beabsichtigen, ihr Parlamentsmandat abzugeben. Geht dies weder aus der schriftlichen noch aus der mündlichen Vorstellung hervor, soll das Präsidium die Bewerber*innen danach befragen."
"(4neu) Bewerber*innen, die vor 1972 geboren sind, müssen eine schriftliche Erklärung über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit abgeben. Liegt eine solche vor, ist diese den Delegierten zur Kenntnis zu geben."
Begründung
1.+2. In §15 (1) soll die Aufzählung vervollständigt werden.
In §15 (4) soll die vorherrschende Kultur, dass unsere Landesminister*innen ihr Landtagsmandat abgeben verankert werden. Gleichzeitig soll in der Finanzordnung das aktuelle Vorgehen verankert werden, dass der Landesverband öffentlichkeitswirksame Termine für die Minister*innen jenseits des Minister*inamtes organisiert.
Landtagsabgeordnete haben ein Wahlkreisteam, mit dem sie vielfältige öffentlichkeitswirksame Termine im Wahlkreis organisieren können. Minister*innen können das Ministeriumspersonal dafür nicht nutzen. Dies soll nicht zu einem Hindernis für die Abgabe des Mandats werden. Aktuell funktioniert dies gut. Mit der Verankerung dieses Gesamtpakets soll es auch für die Zukunft gesichert werden.
3. Die Thematik wird aus der Satzung in die Wahlordnung übertragen und auf alle Bewerber*innen – nicht nur die Parteimitglieder – bezogen. Zusätzlich wird die Abfrage zur beabsichtigten Handhabe der Trennung von Amt und Mandat aufgenommen.