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Antrag: | Strukturen professionalisieren - Landesvorstand |
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Antragsteller*in: | Christian Göritz-Vorhof (KV Märkisch-Oderland) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 11.11.2022, 20:33 |
Antrag: | Strukturen professionalisieren - Landesvorstand |
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Antragsteller*in: | Christian Göritz-Vorhof (KV Märkisch-Oderland) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 11.11.2022, 20:33 |
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§4 (2) Sofern ein*e Bewerber*in eine 2/3-Mehrheit gemäß § 11 (2) und § 15 (3) der Satzung benötigt, entscheidet die Versammlung in geheimer Abstimmung vor der Vorstellung der Kandidat*innen mit der in der Satzung genannt enen Mehrheit über die Zulassung der Kandidatur. Dem*der Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine max. 1-minütige (bisher 5-minütiger) mündliche Begründung zu geben.
1. Klarstellung oder Abschaffung §11 Abs. 2 (2/3 Mehrheit für Zulassung Kandidatur nach 3 Amtsperioden Landesvorstand)
Abstimmung von 2 Varianten gegeneinander:
Variante 1: Klarstellung
Änderung in §11 Landesvorstand (Landessatzung)
(2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Nach drei regulären Amtsperioden von je 2 Jahren ist eine erneute Kandidatur für den Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
Änerung in §4 Vorstellung (LDK-Wahlordnung)
§4 (2) Sofern ein*e Bewerber*in eine 2/3-Mehrheit gemäß § 11 (2) und § 15 (3) der Satzung benötigt, entscheidet die Versammlung in geheimer Abstimmung vor der Vorstellung der Kandidat*innen mit der in der Satzung genannt enen Mehrheit über die Zulassung der Kandidatur. Dem*der Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine max. 1-minütige (bisher 5-minütiger) mündliche Begründung zu geben.
Variante 2: Abschaffung der 2/3 Regelung
§11 (2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Streichung nach Satz 2: Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
2. Entschädigungsbegriff streichen und Transparenz erhöhen
Streichung § 11 Landesvorstand kompletter Abs. 3 (Landessatzung)
Der Landesvorstand gibt sich eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung des LDR oder der LDK bedarf.
Neufassung §11 Landesvorstand Abs. 4
Alte Fassung:
Menschen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Landesvorstandes – gemäß §11 (3) – und Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden sind davon nicht berührt.
Neufassung:
Menschen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden; Vergütungen oder Erstattung, die für die Tätigkeit im Landesvorstand erhalten werden und Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden sind davon nicht berührt. Mitglieder des Landesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge offen legen.
Finanzordnung §7 Landeshaushalt, mit neuem Absatz ergänzen
Eine Vergütung der Landesvorsitzenden und der*des Schatzmeister*in ist im Haushalt gesondert auszuweisen, Grundlage deren Ausgestaltung sind LDK Beschlüsse. Weitere Erstattungen sind in der Erstattungsordnung zu regeln.
3. Aufgabe Regierungskoordination beim Landesvorstand verankern
Hinzufügen einer Aufgabe in der Aufzahlung von Lavo Aufgaben in §11 Abs. 5 (Landessatzung):