S11NEU: Strukturen professionalisieren - Landesvorstand
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.10.2022) |
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Antragshistorie: | Version 1(21.10.2022) Version 1(29.12.2022) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.10.2022) |
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Antragshistorie: | Version 1(21.10.2022) Version 1(29.12.2022) Version 1 |
1. Klarstellung oder Abschaffung §11 Abs. 2 (2/3 Mehrheit für Zulassung Kandidatur nach 3 Amtsperioden Landesvorstand)
Abstimmung von 2 Varianten gegeneinander:
Variante 1: Klarstellung
Änderung in §11 Landesvorstand (Landessatzung)
(2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Nach drei regulären Amtsperioden von je 2 Jahren ist eine erneute Kandidatur für den Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
Änerung in §4 Vorstellung (LDK-Wahlordnung)
§4 (2) Sofern ein*e Bewerber*in eine 2/3-Mehrheit gemäß § 11 (2) und § 15 (3) der Satzung benötigt, entscheidet die Versammlung in geheimer Abstimmung vor der Vorstellung der Kandidat*innen mit der in der Satzung genannt en Mehrheit über die Zulassung der Kandidatur. Dem*der Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine max. 1-minütige (bisher 5-minütiger) mündliche Begründung zu geben.
§4 (2) Sofern ein*e Bewerber*in eine 2/3-Mehrheit gemäß § 11 (2) und § 15 (3) der Satzung benötigt, entscheidet die Versammlung in geheimer Abstimmung vor der Vorstellung der Kandidat*innen mit der in der Satzung genannt enen Mehrheit über die Zulassung der Kandidatur. Dem*der Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine max. 1-minütige (bisher 5-minütiger) mündliche Begründung zu geben.
Variante 2: Abschaffung der 2/3 Regelung
§11 (2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Streichung nach Satz 2: Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
2. Entschädigungsbegriff streichen und Transparenz erhöhen
Streichung § 11 Landesvorstand kompletter Abs. 3 (Landessatzung)
Der Landesvorstand gibt sich eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung des LDR oder der LDK bedarf.
Neufassung §11 Landesvorstand Abs. 4
Alte Fassung:
Menschen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Landesvorstandes – gemäß §11 (3) – und Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden sind davon nicht berührt.
Neufassung:
Menschen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden; Vergütungen oder Erstattung, die für die Tätigkeit im Landesvorstand erhalten werden und Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden sind davon nicht berührt. Mitglieder des Landesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge offen legen.
Finanzordnung §7 Landeshaushalt, mit neuem Absatz ergänzen
Eine Vergütung der Landesvorsitzenden und der*des Schatzmeister*in ist im Haushalt gesondert auszuweisen, Grundlage deren Ausgestaltung sind LDK Beschlüsse. Weitere Erstattungen sind in der Erstattungsordnung zu regeln.
3. Aufgabe Regierungskoordination beim Landesvorstand verankern
Hinzufügen einer Aufgabe in der Aufzahlung von Lavo Aufgaben in §11 Abs. 5 (Landessatzung):
1. Klarstellung oder Abschaffung §11 Abs. 2 (2/3 Mehrheit für Zulassung Kandidatur nach 3 Amtsperioden Landesvorstand)
Variante 1 Klarstellung
Regelung der 2/3 Erfordernis wird beibehalten mit weiterer Klarstellung, dass keine angefangenen Wahlperioden zählen sowie Änderung bei Redezeit für Begründung, damit defacto keine Zusatz-Bewerbungsrede möglich ist.
Variante 2
Es finden alle 2 Jahre Neuwahlen des Landesvorstands statt, damit besteht jederzeit die Möglichkeit andere Kandidat*innen zu wählen oder bisherige wieder zu wählen. Die 2/3 Regelung stellt im Umkehrschluss eine Verhinderungsklausel dar, bei der bereits 34% der Delegierten ausreichend sind, eine Person zu verhindern, obwohl eine Mehrheit von über 50% für die Person stimmen würde. Die 2/3 Regelung führt außerdem dazu, dass eine Person gänzlich für den Wahlgang gesperrt wird und sich nicht mal mehr für andere Posten innerhalb des Landesvorstands bewerben kann.
2. Entschädigungsbegriff streichen und Transparenz erhöhen
Mit der Überarbeitung wird der IST-Zustand in die Satzungsregelung eingearbeitet und Transparenz erhöht. Die bisherige Regelung ist leider seit mehreren Jahren komplett veraltet. Tatsächlich gibt es keine eigenständige Entschädigungsordnung für den Landesvorstand (Aufwandsentschädigungen können auch nur öffentliche Verwaltungen ausreichen), deshalb soll §11 Abs. 3 komplett gestrichen werden.
Aktuell ist für Landesvorsitzende und die Landesschatzmeisterin eine Bezahlung aufgrund eines Anstellungsvertrags vorgesehen – Grundlage ist ein LDK Beschluss von 2010 (Professionalisierung Landesvorstand) und die Ausweisung der Mittel im Jahreshaushalt mit Berichterstattung auf der LDK. Sowie Regelungen der Erstattungsordnung (Fahrtkosten / Zeitkarte, Telefonkosten, Betreuungsaufwendungen). Zur Abbildung dieser Regelung soll ein Absatz in §7 der Landesfinanzordnung aufgenommen werden, weil Finanzfragen grundsätzlich in die Finanzordnung gehören und es hier den Sachzusammenhang mit dem Landeshaushalt gibt.
Der § 11 Abs. 4 wird aufgrund der Streichung in Abs. 3 in diesem Sinn angepasst. Der Absatz regelt, dass z.B. Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle nicht ein Amt im Landesvorstand bekleiden dürfen, weil sie in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Eine Bezahlung für eine Tätigkeit im Landesvorstand wird hier explizit als Ausnahme vorgesehen, da die Bezahlung für die Tätigkeit ja genauso vorgesehen ist. Eine Ausnahme soll weiterhin auch für Angestellte der Kreisverbände gelten, da diese formal über den Landesverband angestellt sind – die Abhängigkeit aber gegenüber dem Kreisvorstand besteht und nicht dem Landesvorstand
3. Aufgabe Regierungskoordination beim Landesvorstand verankern
Seit der Übernahme der Regierungsverantwortung 2019 hat sich etabliert und als erfolgversprechend herausgestellt, dass die Aufgabe der Koordination beim Landesvorstand, insbesondere bei den Landesvorsitzenden angesiedelt gehört. Für die Zukunft soll die Aufgabe mit beim Landesvorstand angesiedelt werden, damit die Zuständigkeit und Rolle der Partei von Anfang an klar ist.