S3NEU: Trennung Amt und Mandat III (Forderungen Bundesebene)
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.10.2022) |
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Antragshistorie: | Version 1(20.10.2022) Version 1(28.12.2022) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.10.2022) |
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Antragshistorie: | Version 1(20.10.2022) Version 1(28.12.2022) Version 1 |
Der Landesvorstand wird beauftragt
1. einen Satzungs-Änderungsantrag an die BDK im Herbst 2023 zu stellen, der zum Ziel hat eine Übergangsfrist für Verstöße gegen § 17 (5) Satz 1 in der Satzung zu verankern. Dafür soll er das Gespräch mit dem Bundesvorstand sowie –parteirat, anderen Landesvorständen und der BAG Demokratie und Recht aufnehmen, um Miteinreicher*innen und eine finale Formulierung zu finden.
2. zur BDK 2023 einen Antrag mit dem Ziel einer Grundgesetzänderung für die Trennung von Amt und Mandat einzureichen. Der Landesvorstand soll in der Zeit bis zur BDK 2023 das Gespräch mit anderen Landesvorständen und der BAG Demokratie und Recht aufnehmen, um Unterstützung für dieses Anliegen zu mobilisieren.
Folgender Formulierungsvorschlag dient als Anregung: "Bündnis 90/Die Grünen setzt sich für eine Änderung des Grundgesetzes ein, die zum Ziel hat, die gleichzeitige Ausübung eines Bundestagsmandats und eines Minister*innenamtes auszuschließen. Das Mandat soll in dieser Zeit ruhen und durch Nachrücker*innen ausgeübt werden können. Als Orientierung können die Länder-Regelungen aus Bremen und Hamburg dienen."
1. § 17 (5) regelt die Unvereinbarkeiten der Mitgliedschaft im Bundesvorstand. Während Satz 3 eine Übergangsfrist von 8 Monaten für die Unvereinbarkeiten nach Satz 2 (Regierungsämter, Fraktionsvorsitz) vorsieht, fehlt es an einer Übergangsfrist für Satz 1. Dieser sagt aus, dass nur ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes Abgeordnete sein dürfen. Nach der vergangenen Bundestagswahl waren jedoch 5 von 6 Mitgliedern des Bundesvorstandes Mitglieder des Bundestages. Deshalb braucht es auch hierfür eine Übergangsfrist. Orientierung kann § 15 (2) der Satzung des Landesverbandes Brandenburg geben:
„Treten durch Wahlen Unvereinbarkeiten […] auf, sind diese durch Verzicht auf Amt oder Mandat unverzüglich zu beenden. Für Landesvorsitzende gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten.“
Der Antrag zur BDK soll erst 2023 erfolgen, um der Diskussion Zeit zu geben und möglichst viele in den Prozess dieser Aktualisierung der Satzung einzubinden.
2. Bremen und Hamburg machen es vor: Dort wird die gleichzeitige Ausübung eines Abgeordnetenmandats und eines Minister*innenamtes durch die Verfassung ausgeschlossen. Damit wird den Abgeordneten der Druck genommen, diese Entscheidung treffen und vertreten zu müssen. Außerdem bleibt das Schielen auf das Verhalten der Koalitionspartner damit überflüssig – alle sind gleich betroffen. Gleichzeitig beinhalten die Regelungen in Bremen und Hamburg eine Rückfalloption, die das Minister*innenamt in seinem politischen Wirken stärkt. Mit dem Antrag soll erreicht werden, dass sich die Bundespartei dazu bekennt, die Regelungen aus Bremen und Hamburg auf den Bundestag auszudehnen.