Landessatzung
Satzungstext
PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg betreibt eine Politik weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung, die existentielle Gefährdungspotentiale für menschliche Individualität, Natur und Gesellschaft überwindet.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg wirkt mit bei der Gestaltung einer solidarischen Gesellschaft und setzt sich dabei insbesondere für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für die umfassende Teilhabe junger Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben ein.
In den gesellschaftlichen Fragen der Demokratie, der Ökologie und der Menschen- und Bürger*innenrechte entwickelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg lokale Initiativen, die sich zugleich an den drängenden globalen Problemen orientieren.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg hat das Ziel, möglichst viele Menschen an der politischen Willensbildung in der Gesellschaft zu beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren. Dazu ist es notwendig, parlamentarisch und außerparlamentarisch wirksam zu werden.
Die Partei ist offen für alle Projekte, Initiativen und Bewegungen, deren Anliegen bündnisgrünen Zielen entsprechen.
§ 1 NAME UND SITZ
- Die Partei führt den Namen ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Brandenburg”, die Kurzbezeichnung lautet ”GRÜNE/B 90”. Sie ist ein Gebietsverband des Bundesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Orts- und Kreisverbände des Landesverbandes verwenden die Bezeichnung ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” unter Anfügung des Namens ihrer Gemeinde bzw. ihres Landkreises.
- Der Sitz der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg ist Potsdam. Ihr Arbeitsgebiet ist das Land Brandenburg.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg kann jede Person werden, die die politischen Ziele, die Grundsätze und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
- Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Erklärung gemäß § 2 (1). Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des*der Antragsteller*in zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene. Diese Entscheidung muss spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung erfolgen.
- Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem*der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen und dem Vorstand der nächst höheren Ebene zusammen mit der schriftlichen Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der*die Bewerber*in kann gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung Einspruch eingelegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Ihre Zurückweisung ist dem*der Bewerber*in gegenüber ebenfalls schriftlich zu begründen und sie ist auch dem Vorstand der nächst höheren Ebene unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Bei einer erneuten Ablehnung kann der*die Bewerber*in beim Vorstand der nächst höheren Ebene Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet dann nach Anhörung des Vorstands der unteren Ebene spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung über den Aufnahmeantrag.
- Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und zuvor schon einmal bei einer anderen Partei Mitglied waren und*oder für diese kandidiert haben, sollen bei ihrer Bewerbung darauf hinweisen. Mitglieder, die vor 1972 geboren sind, müssen zudem eine schriftliche Erklärung über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit abgeben.
- Der Landesvorstand kann der Aufnahme innerhalb von drei Monaten widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
- Abweichend zu § 2 Absatz (2) erhält der Landesverband das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Landesvorstand. Ihnen stehen jedoch die Rechte nach § 3 Abs. (1) solange nicht zu, bis sie eine reguläre Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Kreisverband eingegangen sind.
- Mitglieder sind bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres automatisch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg. Widerspruch ist möglich und schriftlich beim Landesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg einzureichen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
- Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
§ 3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
- an den Parteitagen (Landesdelegiertenkonferenz und Landesdelegiertenrat) teilzunehmen,
- im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken,
- sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
- innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben,
- an allen Sitzungen von Parteiorganen teilzunehmen. Diese sowie die Sitzungen von Landesarbeitsgemeinschaften und Ausschüssen sind in der Regel öffentlich.
- über wichtige Beschlüsse und Termine des Landesverbandes und seiner Organe informiert zu werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Für Mitglieder, die auch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg sind, ist der Beitrag für den Jugendverband im Beitrag an die Partei enthalten.
- Landtagsabgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Brandenburg sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Landesverband. Die Höhe wird durch die Landesfinanzordnung geregelt.
§ 4 FREIE MITARBEIT
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, die bzw. der die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen.
§ 5 ORGANISATIONSSTRUKTUR
(1) Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg untergliedert sich in Orts- und Kreis- verbände. Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden Gliederung in Gemeinden und Landkreise decken.
(2) Die Grüne Jugend Brandenburg ist der Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen und damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands. Gegenüber der Partei besteht Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die Maßstäbe der Landesfinanzordnung wie u.a. das Vier-Augen-Prinzip werden von der Grünen Jugend Brandenburg eingehalten.
§ 6 ORTSVERBÄNDE
(1) Ortsverbände bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie können sich überörtlich auch als Regionalverband zusammenschließen. Sie bilden sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband.
(2) Desweiteren finden die Regelungen §7 Abs. 2,3 und 4 sinngemäß Anwendung.
§ 7 KREISVERBÄNDE
- Kreisverbände vereinigen die Ortsverbände und Einzelmitglieder eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie sollten mindestens sieben eingetragene Mitglieder haben.
- Sie können sich eigene Satzungen geben, die den Grundsätzen der Landessatzung jedoch nicht widersprechen dürfen. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Landessatzung inklusive ihrer Bestandteile Finanzordnung, Erstattungsordnung und Spendenkodex sinngemäß.
- Notwendige Organe der Kreisverbände sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein*e Schatzmeister*in. Der Vorstand soll mit mindestens 50 Prozent Frauen besetzt werden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt maximal zwei Jahre.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt den jeweiligen Vorstand und entscheidet über Programm und Satzung.
- Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt für höchstens zwei Jahre die Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen und für den Landesdelegiertenrat.
§ 8 ORGANE DES LANDESVERBANDES
- Organe des Landesverbandes sind:
- die Landesdelegiertenkonferenz
- der Landesdelegiertenrat
- der Landesparteirat
- der Landesfinanzrat
- der Landesvorstand
- das Landesschiedsgericht
- Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
§ 9 LANDESDELEGIERTENKONFERENZ (LDK)
- Die LDK ist das höchste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tagt in der Regel öffentlich, jedoch immer mitgliederöffentlich. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Die LDK wird mindestens einmal jährlich durch den Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Eine außerordentliche LDK wird durch den Beschluss des Landesvorstandes, des LDR, des LPR, auf Verlangen eines Fünftels der Kreisverbände oder von zehn Prozent der Mitglieder einberufen. Die Ladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf vier Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf zehn Tage verkürzt werden. Personenwahlen dürfen bei verkürzter Ladungsfrist nur stattfinden, wenn dieser Tagungspunkt durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten zugelassen wird.
(3) Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 100 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Als Mitgliederzahl gilt die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die Kreisverbände sind aufgefordert, bei der Wahl die Anzahl und die Stärke der Ortsgruppen zu berücksichtigen.
(4) Die Grüne Jugend entsendet zwei ihrer Mitglieder, die auch Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein müssen, an die Landesdelegiertenkonferenz. Die Delegierten wurden auf der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend gewählt.
(5) Stimmrecht haben nur Delegierte. Jede*r Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen. Kann ein*e Delegierte*r ihr*sein Stimmrecht nicht wahrnehmen, so tritt an ihre*seine Stelle der*die nachgewählte Ersatzdelegierte.
(6) Die LDK ist beschlussfähig, wenn und solange ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die LDK mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.
(7) Sie beschließt über die ständigen Angelegenheiten des Landesverbandes. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
- die Satzung
- das Programm und die Wahlprogramme
- die politischen Grundsätze
- die Landeslisten für die Wahl zum Landtag und zum Bundestag
- die Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter*innen
- Koalitionen auf der Landesebene und den Vorschlag des Landesvorstandes zur Besetzung von Kabinettsmitgliedern
- die Landesschiedsgerichtsordnung
- die Finanzordnung
- die Entlastung des Landesvorstandes
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes
- die Entgegennahme der Berichte des Landesfinanzrates, die mindestens einmal jährlich zu erstatten sind.
(8) Sie wählt:
- den Landesvorstand
- das Landesschiedsgericht
- die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Länder- und Frauenrat
- die Rechnungsprüfer*innen
- die beiden Mitglieder des Bundesfinanzrates und deren Stellvertreter*innen
- die weiteren Mitglieder des Landesparteirats
- die Delegierten für den Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP). Wenn zeitliche Abfolgen
dies erfordern, kann die Wahl auch durch einen Landesdelegiertenrat erfolgen.“
(9) Anträge an eine LDK können stellen:
- der Landesdelegiertenrat
- der Landesparteirat
- der Landesvorstand
- die Landtagsfraktion
- die Orts- und Kreisverbände
- der Landesfinanzrat
- die anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften
- die Grüne Jugend
- zehn Mitglieder des Landesverbandes gemeinsam.
(10) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der LDK in der Landesgeschäftsstelle eingehen. Wird die Ladungsfrist verkürzt, müssen die Anträge drei Tage vor der LDK in der Landesgeschäftsstelle eingehen. Satzungsanträge sind von verkürzten Fristen ausgenommen.
(11) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung aussprechen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 10 LANDESDELEGIERTENRAT (LDR)
- Der LDR ist das höchste Entscheidungsgremium des Landesverbandes zwischen den LDKen. Er tagt in der Regel einmal im Jahr. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sitzungen sind in der Regel öffentlich und immer mitgliederöffentlich. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Der LDR wird vom Landesvorstand vorbereitet und einberufen. Der Landesvorstand legt eine vorläufige Tagesordnung fest, die zusammen mit der Einladung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen verschickt wird. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
- Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 50 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl aufgerundet wird.
- Die Grüne Jugend entsendet eines ihrer Mitglieder, das auch Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein muss, an den Landesdelegiertenrat. Der*die Delegierte wird auf der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend gewählt.
- Er beschließt über die ständigen Angelegenheiten und die Richtlinien der Politik des Landesverbandes zwischen den LDKen. Er entscheidet ferner über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und darüber, ob im Anschluss an diese eine LDK nach §9 (8) oder eine Urabstimmung nach §20 die Entscheidung über die Annahme eines möglichen Koalitionsvertrages treffen soll, sofern diese Entscheidungen nicht durch eine LDK getroffen werden. Er kann die Berichte des Landesfinanzrates anfordern.
- Anträge an den Landesdelegiertenrat können stellen:
- der Landesvorstand
- der Landesparteirat
- die Orts- und Kreisverbände
- die Landtagsfraktion
- der Landesfinanzrat
- die anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften
- die Grüne Jugend
- zehn Mitglieder des Landesverbandes gemeinsam.
- Bei verkürzter Ladungsfrist müssen in der Einladung die Fristen für Anträge und Änderungsanträge festgelegt werden..
- Desweiteren finden die Regelungen der Landesdelegiertenkonferenz sinngemäß Anwendung.
§ 11 LANDESVORSTAND
- Der Landesvorstand besteht aus maximal sieben von der LDK gewählten gleichberechtigten Mitgliedern. Dazu gehören: zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende, ein*e Landesschatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen. Die Vorsitzenden und die*der Landesschatzmeister*in sind je in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Die LDK wählt ein weibliches Mitglied des Landesvorstands zur frauenpolitischen Sprecherin.
- Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für den Zeitraum bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Landesvorstandsmitgliedes.
- Der Landesvorstand gibt sich eine Entschädigungsordnung, die der Zustimmung des LDR oder der LDK bedarf.
- Menschen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Landesvorstandes – gemäß §11 (3) – und Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden sind davon nicht berührt.
- Er führt die Geschäfte des Landesverbandes und vertritt ihn nach außen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Arbeit zwischen den LDKen, dem LDR und dem LPR zu koordinieren
- die programmatische Arbeit und die tagesaktuelle politische Arbeit des Landesverbandes zu leiten
- das Zusammenwirken mit den Gremien der Bundespartei zu gewährleisten
- die Zusammenarbeit mit den anderen Landesverbänden zu koordinieren
- eine Geschäftsstelle einzurichten.
- Er ist an die Beschlüsse der LDK, des LDR und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden.
- Bei allen inhaltlichen Fragen, die im Landesvorstand beraten werden, haben bestehende Landesarbeitsgemeinschaften zu den von ihnen bearbeiteten Themen Rederecht. Dazu sind die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften unter Angabe der Tagesordnung zu den LaVo-Sitzungen einzuladen. Der Landesvorstand sichert die Einbeziehung der Landesarbeitsgemeinschaften in die programmatische Arbeit des Landesverbandes.
- Der Landesvorstand der Grünen Jugend Brandenburg ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.
- Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§12 LANDESPARTEIRAT (LPR)
(1) Der Landesparteirat besteht aus:
- dem Landesvorstand
- den beiden Fraktionsvorsitzenden im Brandenburger Landtag
- den Brandenburger Bundestagsabgeordneten
- den Brandenburger Mitgliedern des Europaparlaments
- zwei Mitgliedern des Landesvorstands der Grünen Jugend Brandenburg
- weiteren 8 von der LDK zu wählenden Mitgliedern, die kein Landtagsmandat inne haben. Dabei sollen insbesondere durch die o.g. Personengruppen nicht vertretene Kreisverbände zum Zuge kommen. Es wird empfohlen, dass mindestens eine Person aus dem Kreis der Kreisvorstände und ein*e Kommunalvertreter*in im Landesparteirat vertreten sind. Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den Parteirat nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
- Bündnisgrüne Mitglieder der Brandenburger Landesregierung
Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass der Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt. Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind thematisch zu den Sitzungen mit einzuladen.
(2) Der Landesparteirat koordiniert die politischen Aktivitäten des Landesverbands und berät und unterstützt den Landesvorstand. Er wird geleitet durch die Landesvorsitzenden. Er vernetzt die unterschiedlichen Ebenen der Landespartei. Darüber hinaus beschließt er über alle Themen, die ihm vom Landesdelegiertenrat oder der Landesdelegiertenkonferenz übertragen wurden.
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirats ist parallel zur Amtszeit des Landesvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(4) Der Landesparteirat tagt mindestens einmal im Quartal, außerdem auf Wunsch fünf seiner Mitglieder oder des Landesvorstands.
(5) Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Vorsitzende*r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(6) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 LANDESFINANZRAT
- Der Landesfinanzrat besteht aus den Schatzmeister*innen der Kreisverbände bzw. ihren gewählten Stellvertreter*innen sowie der*dem auf der LDK zu wählenden Basisvertreter*in des Landesverbandes im Bundesfinanzrat bzw. seiner*ihrer gewählten Stellvertreter*in und der*dem Landesschatzmeister*in bzw. seiner*ihrer gewählten Stellvertreter*in sowie der*m Landesschatzmeister*in der Grünen Jugend Brandenburg bzw. seine*ihre Stellvertreter*in.
- Er trifft sich in der Regel vierteljährlich, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Auf Verlangen von drei Kreisverbänden oder auf Beschluss des Landesvorstandes muss eine zusätzliche Sitzung des Landesfinanzrates von dem*der Landesschatzmeister*in einberufen werden.
- Beschlussfassung:
Beschlüsse des Landesfinanzrates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer*innen, mindestens jedoch 9 Jastimmen. Die Anwesenheit der Landesschatzmeister*in bzw. bei Verhinderung die*der Stellvertreter*in ist erforderlich. Der Landesfinanzrat kann Beschlüsse per Email im Umlaufverfahren oder fernmündlich im Rahmen einer Telefonkonferenz fassen. Für die Beschlussfassung gelten analog die Regeln des Landesfinanzrates. Zusätzlich benötigen Beschlüsse per Email einen Termin, bis zu dem die Abstimmung möglich ist, in der Regel 2 Wochen. Umlaufbeschlüsse müssen ins Protokoll des folgenden Landesfinanzrates aufgenommen werden. Anträge, die im Umlauf bzw. auf einer Telefonkonferenz nicht angenommen wurden, können auf dem folgenden Landesfinanzrat erneut vorgelegt werden.
- Er hat folgende Aufgaben:
- Er entscheidet über Finanzanträge der Kreisverbände.
- Er bereitet eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung zwischen Landesverband und Kreisverbänden vor, die von der LDK zu beschließen ist.
- Er berät den Haushaltsentwurf des Landesverbandes und die mittelfristige Finanzplanung.
- Er nimmt den Bericht der*des Landesschatzmeister*in über die Situation der Finanzen des Landesverbandes entgegen.
- Er nimmt zum Haushaltsentwurf auf der LDK Stellung.
- Werden auf der LDK oder dem LDR finanzwirksame Anträge gestellt, so sind der Landesfinanzrat und die*der Landesschatzmeister*in hierzu zu hören.
- Er ist berechtigt, die Rechnungsprüfer*innen mit der Überprüfung der Kassenführung und Abrechnung in einzelnen Kreisverbänden zu beauftragen.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER*INNEN
- Die LDK wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
- Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Landesverbandes.
- Sie können vom Landesfinanzrat mit der Überprüfung einzelner Kreisverbände in Bezug auf Kassenführung und Richtigkeit der Belege beauftragt werden.
§ 15 UNVEREINBARKEITSREGELN
- Mitglieder des Europaparlamentes, Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete sowie Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
- Treten durch Wahlen Unvereinbarkeiten nach Absatz 1 auf, sind diese durch Verzicht auf Amt oder Mandat unverzüglich zu beenden. Für Landesvorsitzende gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten.
- Nach zwei regulären Legislaturperioden ist eine erneute Kandidatur für einen Parlamentssitz nur möglich, wenn die*der Kandidat*In vor Eintritt in die Wahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Wiederzulassung zur Kandidatur auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
§ 16 LANDESSCHIEDSGERICHT
- Das Landesschiedsgericht besteht aus dem*r Vorsitzenden, dem*der Stellvertreter*in und drei Beisitzer*innen. Es wird von der LDK für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei sein oder des Landesparteirats und in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehen.
- Mitglieder des Landtages, des Bundestages oder des Europäischen Parlamentes können nicht als Mitglied des Landesschiedsgerichtes gewählt werden.
- Gewähltes Mitglied des Landesschiedsgerichtes kann nur sein, wer Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg ist.
- Es entscheidet über:
- die Anfechtung von Beschlüssen der Organe des Landesverbandes
- alle anderen in der Satzung vorgesehenen Fälle
- über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder der Orts- und Kreisverbände
- über die Beschwerden zwischen Gliederungen des Landesverbandes.
- über Beschwerden zwischen der Grünen Jugend Brandenburg und Gliederungen des Landesverbandes. Beschwerden innerhalb der Grünen Jugend Brandenburg werden vom Schiedsgericht der Grünen Jugend Brandenburg entschieden.
5) Die Verfahrensweise des Landesschiedsgerichtes regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 17 ORDNUNGSMASSNAHMEN
- Gegen Mitglieder ist als strengste Ordnungsmaßnahme der Ausschluss möglich. Er setzt voraus, dass das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg verstoßen hat und der Partei damit schweren Schaden zugefügt hat.
- Ordnungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbandes werden grundsätzlich nur von dem zuständigen Schiedsgericht ausgesprochen. Antragsberechtigt sind die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg.
- Ordnungsmaßnahme gegen Orts- und Kreisverbände ist deren Auflösung. Sie kann nur von der LDK auf Antrag des LPR oder des Landesvorstands beschlossen werden.
- Für alle Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht Rechtsmittelinstanz.
§ 18 LANDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN (LAG)
- Die LAGen sind Gremien des Landesverbandes.
- Die Mitglieder des Landesverbandes können sich zur politisch-programmatischen Arbeit in Landesarbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Näheres regelt das LAG-Statut.
- Zur Gründung einer LAG sind alle Kreisverbände und der Landesvorstand einzuladen.
- Die Auflösung einer LAG oder die Aberkennung des entsprechend des Abs. (2) zuerkannten Status einer LAG regelt das LAG-Statut.
- Für die Arbeit der LAG stehen diesen finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt zu, die mit einem eigenen Haushaltstitel zu planen sind.
§ 19 VERSAMMLUNGEN
- Versammlungen und Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, mit einfacher Mehrheit kann eine interne Sitzung beschlossen werden.
- Auf Barrierefreiheit wird geachtet.
- Bei Bedarf ist eine Kinderbetreuung zu organisieren und zu finanzieren.
- Die Versammlungsleitungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
- Das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten.
§ 20 URABSTIMMUNG
- Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg, insbesondere der Programme und der Satzung, kann urabgestimmt werden.
- Sie wird durchgeführt auf Verlangen:
- der LDK
- des LDR
- von fünf Kreisverbänden (dabei wird ein Votum der Grünen Jugend wie das eines Kreisverbandes gezählt)
- von zehn Prozent der Mitglieder des Landesverbandes.
- Sie ist notwendig über einen von der LDK gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des Landesverbandes.
- Nach Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 2 ist vom Landesvorstand unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Fragen wird von den Antragsteller*innen festgelegt.
- Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
- Die LDK erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen. Bis zu deren Erlass gilt die entsprechende Ordnung der Bundespartei.
- Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
- Vor deren Wahl durch eine LDK kann eine nicht bindende Urwahl über die Landesvorsitzenden oder die ersten beiden Listenplätze einer Landesliste durchgeführt werden. Für die Durchführung gelten die Absätze 2, 4 und 5 dementsprechend. Die Mindestquotierung ist einzuhalten.
§ 21 SATZUNG
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
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