Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | 45. Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 20.11.2021 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Wahl der LAG-Sprecher*innen in Ausnahmen auch digital ermöglichen
Beschlusstext
Die Landesdelegiertenkonferenz möge folgende Ergänzung des LAG-Statuts beschließen:
Präzisierung in Absatz 4 (fett) und Einfügung eines 5. Absatzes im Paragraf Beschlüsse und Wahlen.
§5 Beschlüsse und Wahlen
(4) Personenwahlen finden in der Regel auf den ordentlichen Präsenzsitzungen in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Treten für ein zu wählendes Amt mehr als eine Person an und erhält keine dieser Personen die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Neue Ergänzung:
(5) Neben Präsenzsitzungen kann die Wahl auch auf einer digitalen Sitzung erfolgen. Das Verfahren muss jedoch eine anonymisierte Wahl gewährleisten.
Präzisierung Umbenennung Landesarbeitsgemeinschaften
Bisher fehlt eine eindeutige Regelung, welches Gremium für den Beschluss / Anerkennung im Falle einer LAG Umbenennung zuständig ist. Deshalb soll ein weiterer Satz zu §1 Abs. 2 hinzugefügt werden.
§1 (2) Sie werden durch Beschluss des Landesparteirates, Landesdelegiertenrat und Landesdelegiertenkonferenz anerkannt, wenn und solange sie ein eigenständiges Politikfeld bearbeiten und mindestens 5 Parteimitglieder in ihnen mitarbeiten. Eine Umbenennung kann mit Beschluss durch die LAG selbst erfolgen, sofern keine Politikfeldänderung dadurch stattfindet - der Landesvorstand ist über den Beschluss unverzüglich zu informieren und kann widersprechen, dann ist die Zustimmung einer der obigen Gremien erforderlich.