Die Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden, z.B. Kreisgeschäftsführungen, werden in den meisten Fäll über die Landesgeschäftsstelle (also auch über den Landesverband) abgewickelt - das betrifft die Lohnabrechnung, Personalakten und Personalverträge. Mit der bisherigen Formulierung sind damit auch diese Personen betroffen. Die neue Regelung stellt das klar.
Antrag: | Erweiterung der Beisitzer*innenanzahl auf 4 im Landesvorstand |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 12.11.2021) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 12.11.2021, 20:10 |
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