Eine Regelung, was im falle einer Umbenennung von LAGen zu tun ist, die z.B. wenn ein Fachthema ergänzt oder teilweise präzisiert werden soll, gibt es nicht. Das soll mit dieser Klarstellung defininiert werden und die Zuständigkeit geregelt werden. Der Landesvorstand wird als Instanz festgelegt, die eingebezogen werden muss und auch widersprechen kann, ansonsten wird es in der Autonomie der LAGen belassen. Falls die Umbenennung zu weitgehend ist und eine Politikfeldänderung darstellt, muss das natürlich durch die Gremien erfolgen, die auch über die Anerkennung einer LAG beschließen.
Antrag: | Wahl der LAG-Sprecher*innen in Ausnahmen auch digital ermöglichen |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 02.11.2021) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 29.10.2021, 20:11 |
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