S2NEU: Wahl der LAG-Sprecher*innen in Ausnahmen auch digital ermöglichen
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.10.2021) |
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Antragshistorie: | Version 1(02.10.2020) Version 1(02.12.2021) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.10.2021) |
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Antragshistorie: | Version 1(02.10.2020) Version 1(02.12.2021) Version 1 |
Die Landesdelegiertenkonferenz möge folgende Ergänzung des LAG-Statuts beschließen:
Präzisierung in Absatz 4 (fett) und Einfügung eines 5. Absatzes im Paragraf Beschlüsse und Wahlen.
§5 Beschlüsse und Wahlen
(4) Personenwahlen finden in der Regel auf den ordentlichen Präsenzsitzungen in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Treten für ein zu wählendes Amt mehr als eine Person an und erhält keine dieser Personen die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Neue Ergänzung:
(5) In besonderen Fällen, in denen eine Präsenzsitzung, auch über einen längeren Zeitraum, nicht möglich ist - z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Pandemien bzw. gesetzlichen Vorschriften oder Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Teilnehmer*innen - kann die Wahl auch auf einer digitalen Sitzung erfolgen. Das Verfahren muss jedoch eine geheime Wahl gewährleisten.
(5) In besonderen Fällen, in denen eine Präsenzsitzung, auch über einen längeren Zeitraum, nicht möglich ist - z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Pandemien bzw. gesetzlichen Vorschriften oder Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Teilnehmer*innen - kann die Wahl auch auf einer digitalen Sitzung erfolgen. Das Verfahren muss jedoch eine geheime Wahl gewährleisten.
Präzisierung Umbenennung Landesarbeitsgemeinschaften
Bisher fehlt eine eindeutige Regelung, welches Gremium für den Beschluss / Anerkennung im Falle einer LAG Umbenennung zuständig ist. Deshalb soll ein weiterer Satz zu §1 Abs. 2 hinzugefügt werden.
§1 (2) Sie werden durch Beschluss des Landesparteirates, Landesdelegiertenrat und Landesdelegiertenkonferenz anerkannt, wenn und solange sie ein eigenständiges Politikfeld bearbeiten und mindestens 5 Parteimitglieder in ihnen mitarbeiten. Eine Umbenennung kann mit Beschluss durch die LAG selbst erfolgen, sofern keine Politikfeldänderung dadurch stattfindet - der Landesvorstand ist über den Beschluss unverzüglich zu informieren und kann widersprechen, dann ist die Zustimmung einer der obigen Gremien erforderlich.
(5) In besonderen Fällen, in denen eine Präsenzsitzung, auch über einen längeren Zeitraum, nicht möglich ist - z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Pandemien bzw. gesetzlichen Vorschriften oder, Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Teilnehmer*innen oder zur Erweiterung der Teilhabemöglichkeiten auch in der Fläche - kann die Wahl auch auf einer digitalen Sitzung erfolgen. Das Verfahren muss jedoch eine geheime Wahl gewährleisten.
Bisher ist die Wahl von Sprecher*innen für unsere Landesarbeitsgemeinschaften laut LAG-Statut nur auf Präsenzsitzungen möglich. Durch die Änderung wird das auch für digitale Sitzungen in begrenzten Ausnahmen möglich. Durch den grünen Bundesverband ist für solche Fälle bereits ein Abstimmungsverfahren in Planung, das im Zusammenhang mit dem Grünen Netz Account auch ein geheimes Verfahren gewährleistet.
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