Veranstaltung: | 43. Landesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 07.12.2019 |
Eingereicht: | 10.12.2019, 14:19 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Anpassung der Regelungen zum Landesdelegiertenrat
Beschlusstext
Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen der Landessatzung von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg:
-Streichung der Absätze 5 und 6 (§ 10 Landesdelegiertenrat)
(5) Stimmrecht haben nur Delegierte. Jede*r Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen. Kann ein*e Delegierte*r ihr*sein Stimmrecht nicht wahrnehmen, so tritt an ihre*seine Stelle der*die nachgewählte Ersatzdelegierte.
(6) Der LDR ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst gemäß § 9 Absatz 7 gefasst.
-Streicherung der Sätze 1, 3, 4 und 5 in Absatz 9 (§ 10 Landesdelegiertenrat)
(9) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem LDR in der Landesgeschäftsstelle eingehen. Bei verkürzter Ladungsfrist müssen in der Einladung Frist für Anträge und Änderungsanträge festgelegt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich mindestens zwei Drittel der an- wesenden Delegierten für ihre Behandlung aussprechen.
-Einfügung eines neues Absatzes 8 (§ 10 Landesdelegiertenrat)
(8) Desweiteren finden die Regelungen der Landesdelegiertenkonferenz sinngemäß Anwendung.
Begründung
Immer wieder tauchten Fragen zum LDR auf, die damit gelöst wurden, dass die Satzungsaussagen zur LDK mehr oder weniger für den LDR kopiert wurden. Diese Neuregelung sorgt dafür, dass in der Satzung zum LDR nur die Dinge aufgeführt sind, die anders als bei der LDK sind. Durch den neuen Absatz 8 wird für alle weiteren Regelungen auf die Regeln der LDK verwiesen. Spart einige Absätze.