Veranstaltung: | 43. Landesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 07.12.2019 |
Eingereicht: | 10.12.2019, 11:15 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Anpassungen Landessatzung - redaktionell
Beschlusstext
Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen der Landessatzung von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg:
1. Präzisierung Rechte der Mitglieder zur Teilnahme an Parteitagen
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Nr. 2. an den Landesdelegiertenkonferenzen teilzunehmen,
-Neufassung:
(1) Nr. 2 an den Parteitagen (Landesdelegiertenkonferenz und Landesdelegiertenrat) teilzunehmen,
2. Präzisierung Organisationsstruktur
§ 5 Organisationsstruktur
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg untergliedert sich in Orts- und Kreis- verbände. Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden Gliederung in Gemeinden und Landkreise decken. Die Grüne Jugend Brandenburg ist der Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen und damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands. Gegenüber der Partei besteht Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die Maßstäbe der Landesfinanzordnung wie u.a. das Vier-Augen-Prinzip werden von der Grünen Jugend Brandenburg eingehalten.
-Neufassung:
(1) Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg untergliedert sich in Orts- und Kreisverbände. Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden Gliederung in Gemeinden und Landkreise decken.
(2) Die Grüne Jugend Brandenburg ist der Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen und damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands. Gegenüber der Partei besteht Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die Maßstäbe der Landesfinanzordnung wie u.a. das Vier-Augen-Prinzip werden von der Grünen Jugend Brandenburg eingehalten.
3. Anpassung Formulierung zu Ortsverband bzw. Regionalverband
§ 6 Ortsverbände
Ortsverbände bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie bilden sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband – auf örtlicher bzw. regionaler Ebene.
-Neufassung:
(1) Ortsverbände bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie können sich überörtlich auch als Regionalverband zusammenschließen. Sie bilden sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband.
(2) Desweiteren finden die Regelungen §7 Abs. 2,3 und 4 sinngemäß Anwendung.
4. Präzisierung max. Wahlperiode von Delegierten der Kreisverbände
§7 Kreisverbände
(5) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt mindestens alle zwei Jahre die Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen und für den Landesdelegiertenrat.
-Neufassung:
(5) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt für höchstenes zwei Jahre die Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen und für den Landesdelegiertenrat.
5. Ergänzung Organe des Landesverbans
§8 Organe des Landesverbands, wird um einen Spiegelstrich ergänzt:
-das Landesschiedsgericht
6. Ergänzung Unvereinbarkeiten für Mitglieder des Landesschiedsgerichts
§16 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem*r Vorsitzenden, dem*der Stellvertreter*in und drei Beisitzer*innen. Es wird von der LDK für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei sein und in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehen.
-Ergänzt wird der Landesparteirat
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem*r Vorsitzenden, dem*der Stellvertreter*in und drei Beisitzer*innen. Es wird von der LDK für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei oder des Landesparteirats sein und in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehen.
Begründung
Alles kleinere Änderungen ohne wirklich inhaltliche Änderungen.
1. Bei den Rechten der Mitglieder ist bisher nur die Teilnahme an LDKen aufgeführt, nicht jedoch an LDRen. Die neue Formulierung nennt beide Arten von Parteitagen.
2. Paragraph 5 soll einfach in 2 Absätze aufgeteilt werden.
3. Hier geht es um eine Präzisierung, um "Regionalverband" als Wort aufzuführen und klarer auszudrücken worum es geht.
4. Die alte Formulierung hat zu Missverständnissen geführt. Die neue Formulierung ist eindeutiger.
5. Das Landesschiedsgericht fehlte bisher bei der Aufzählung der Organe.
6. Mitglieder des Parteirates sollten auch nicht Mitglieder des Schiedsgerichts werden können.